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Beamtinnen und Beamte des Ruhestands haben folgende Pflichten:
1. | Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß § 50, | |||||||||
2. | Meldepflichten gemäß § 54 Abs 3 Z 1 bis 4, | |||||||||
3. | nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters: | |||||||||
a) | Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 57 Abs 3 und 4, | |||||||||
b) | Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 58 nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben. |
Beamtinnen und Beamte des Ruhestands haben folgende Pflichten:
1. | Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß § 50, | |||||||||
2. | Meldepflichten gemäß § 54 Abs 3 Z 1 bis 4, | |||||||||
3. | nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters: | |||||||||
a) | Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 57 Abs 3 und 4, | |||||||||
b) | Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 58 nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben. |