§ 61 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Beamtinnen und Beamte des Ruhestands haben folgende Pflichten:

1.

Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß § 50,

2.

Meldepflichten gemäß § 54 Abs 3 Z 1 bis 4,

3.

nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters:

a)

Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 57 Abs 3 und 4,

b)

Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 58 nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben.

  1. 1.Ziffer einsWahrung der Geheimhaltung gemäß § 50,Wahrung der Geheimhaltung gemäß Paragraph 50,,
  2. 2.Ziffer 2Meldepflichten gemäß § 54 Abs 3 Z 1 bis 4,Meldepflichten gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins bis 4,
  3. 3.Ziffer 3nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters:
    1. a)Litera aPflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 57 Abs 3 und 4,Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4,
    2. b)Litera bPflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 58 nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben.Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß Paragraph 58, nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2025

Beamtinnen und Beamte des Ruhestands haben folgende Pflichten:

1.

Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß § 50,

2.

Meldepflichten gemäß § 54 Abs 3 Z 1 bis 4,

3.

nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters:

a)

Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 57 Abs 3 und 4,

b)

Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 58 nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben.

  1. 1.Ziffer einsWahrung der Geheimhaltung gemäß § 50,Wahrung der Geheimhaltung gemäß Paragraph 50,,
  2. 2.Ziffer 2Meldepflichten gemäß § 54 Abs 3 Z 1 bis 4,Meldepflichten gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins bis 4,
  3. 3.Ziffer 3nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters:
    1. a)Litera aPflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 57 Abs 3 und 4,Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4,
    2. b)Litera bPflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 58 nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben.Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß Paragraph 58, nur mit Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters abzugeben.

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