Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Teilbeschäftigung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Eine solche Teilbeschäftigung ist nur zulässig, wenn
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(4) Die oder der Bedienstete hat den Antrag auf Teilbeschäftigung spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
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(2) Die Teilbeschäftigung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Eine solche Teilbeschäftigung ist nur zulässig, wenn
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(4) Die oder der Bedienstete hat den Antrag auf Teilbeschäftigung spätestens zwei Monate vor dem angestrebten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.