§ 215 MagBeG § 215

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf bei anderen als den auf § 160 gestützten Verordnungen drei Monate nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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