§ 223 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2026
  1. (1)Absatz eins,§ 7 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.Paragraph 7, der Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 206a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 206 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß Paragraph 206 a, Absatz eins, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 6a, 9 Abs 5, 22a, 22b, 22c, 23 Abs 1 und 1a, 38 Abs 3, 39c Abs 2a, 71 Abs 4, 72a Abs 1a, 85 Abs 4, 90 Abs 1, 216 Abs 1 und (§) 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 90 Abs 9 außer Kraft.Die Paragraphen 6 a, 9, Absatz 5, 22 a, 22 b, 22 c, 23, Absatz eins und eins a, 38 Absatz 3, 39 c, Absatz 2 a, 71, Absatz 4, 72 a, Absatz eins a, 85, Absatz 4, 90, Absatz eins, 216, Absatz eins und (§) 217 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 90, Absatz 9, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die Informationen nach § 22a Abs 3 und § 22c sind Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 22a Abs 4 sind Bediensteten, deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.Die Informationen nach Paragraph 22 a, Absatz 3 und Paragraph 22 c, sind Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 22 a, Absatz 4, sind Bediensteten, deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.
  5. (5)Absatz 5,Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 206 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 217, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 2 lit B, 3 Abs 2, 8, 9 und 10, 10 Abs 2, 16 Abs 3 und 4, 18 Abs 1 und 4, 21 Abs 5, 6 und 7, 24 Abs 5, 27, 29 Abs 4, 32 Abs 1, 33 Abs 7, 35 Abs 9, 39c Abs 5, 54 Abs 3, 83 Abs 3, 120 Abs 3, 92 Abs 2, 93 Abs 3, 111, 124 Abs 2, 128 Abs 1, 131, 135, 136, 150 Abs 4, 151 Abs 6, 154 Abs 2, 157a Abs 2 und Abs 3, 163 Abs 2a, 165 Abs 5, 168c Abs 7, 168g Abs 3 und Abs 4, 169 Abs 4, 172 Abs 3a, 177b Abs 5, 182 Abs 5, 192 Abs 4, 203, 205, 206, 215 und 216 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;die Paragraphen 2, lit B, 3 Absatz 2, 8, 9 und 10, 10 Absatz 2, 16, Absatz 3 und 4, 18 Absatz eins und 4, 21 Absatz 5, 6 und 7, 24 Absatz 5, 27, 29, Absatz 4, 32, Absatz eins, 33, Absatz 7, 35, Absatz 9, 39 c, Absatz 5, 54, Absatz 3, 83, Absatz 3, 120, Absatz 3, 92, Absatz 2, 93, Absatz 3, 111, 124, Absatz 2, 128, Absatz eins, 131, 135, 136, 150, Absatz 4, 151, Absatz 6, 154, Absatz 2, 157 a, Absatz 2 und Absatz 3, 163, Absatz 2 a, 165, Absatz 5, 168 c, Absatz 7, 168 g, Absatz 3 und Absatz 4, 169, Absatz 4, 172, Absatz 3 a, 177 b, Absatz 5, 182, Absatz 5, 192, Absatz 4, 203, 205, 206, 215 und 216 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 168b Abs 4 und Abs 4a, 177a Abs 1 und 178 Abs 3 mit 1. Juli 2024.die Paragraphen 168 b, Absatz 4 und Absatz 4 a, 177 a, Absatz eins und 178 Absatz 3, mit 1. Juli 2024.
    Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zu dem in der Z 1 festgelegten Zeitpunkt ist § 177b Abs 5 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraphenzitats „§§ 72, 72a und 72b“ das Paragraphenzitat „§§ 71, 72a und 72b“ tritt.Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zu dem in der Ziffer eins, festgelegten Zeitpunkt ist Paragraph 177 b, Absatz 5, Ziffer 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraphenzitats „§§ 72, 72a und 72b“ das Paragraphenzitat „§§ 71, 72a und 72b“ tritt.
  8. (8)Absatz 8,§ 16 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/2024 ist nur auf jene Bescheide anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden. Paragraph 16, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, ist nur auf jene Bescheide anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt werden.
  9. (9)Absatz 9,Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz LGBl Nr 61/2024 geänderten Bestimmungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden.Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2024, geänderten Bestimmungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden.
  10. (10)Absatz 10,§ 54a Abs 3 und § 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 54 a, Absatz 3 und Paragraph 217, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2024, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  11. (11)Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 39b Abs 7, 39c Abs 1, (§) 50, (§) 61, 123 Abs 5 und 216 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 39 b, Absatz 7, 39 c, Absatz eins,, (§) 50, (§) 61, 123 Absatz 5 und 216 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12,In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2025 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2025, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 168 Abs 6 und 7 mit 1. Jänner 2024;Paragraph 168, Absatz 6 und 7 mit 1. Jänner 2024;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 1 Abs 2, 24 Abs 1, 45 Abs 4, 46 Abs 5, 72 Abs 2 und 3, 72b Abs 1, 74 Abs 3, 75 Abs 1, 83 Abs 2a, 90 Abs 1, 135 Abs 1, 157 Abs 2, 157a Abs 3, 168g Abs 3, 181 Abs 1, 182 Abs 3 und 5, 193, 196 Abs 1a und Abs 1b, 202 Abs 2, 216 Abs 1 und die Anlage 3 sowie der Entfall von § 103 Abs 7 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;die Paragraphen eins, Absatz 2, 24, Absatz eins, 45, Absatz 4, 46, Absatz 5, 72, Absatz 2 und 3, 72 b Absatz eins, 74, Absatz 3, 75, Absatz eins, 83, Absatz 2 a, 90, Absatz eins, 135, Absatz eins, 157, Absatz 2, 157 a, Absatz 3, 168 g, Absatz 3, 181, Absatz eins, 182, Absatz 3 und 5, 193, 196 Absatz eins a und Absatz eins b, 202, Absatz 2, 216, Absatz eins und die Anlage 3 sowie der Entfall von Paragraph 103, Absatz 7, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    3. 3.Ziffer 3§ 74 Abs 2 und § 180 Abs 4 mit 1. Jänner 2026.Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 180, Absatz 4, mit 1. Jänner 2026.
    § 177b Abs 5 Z 1 findet auch auf jene Zeiten zwischen dem Schuleintritt und dem 8. Lebensjahr des Kindes Anwendung, für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 107/2025, jedoch nach dem 1. August 2024 eine Teilbeschäftigung zu einem im § 72 Abs 1 genannten Zweck in Anspruch genommen worden ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 177b Abs 5 Z 1 ist weiters, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der oder dem Bediensteten binnen eines Jahres ab dem in der Z 2 genannten Zeitpunkt beantragt wird.Paragraph 177 b, Absatz 5, Ziffer eins, findet auch auf jene Zeiten zwischen dem Schuleintritt und dem 8. Lebensjahr des Kindes Anwendung, für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2025,, jedoch nach dem 1. August 2024 eine Teilbeschäftigung zu einem im Paragraph 72, Absatz eins, genannten Zweck in Anspruch genommen worden ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Paragraph 177 b, Absatz 5, Ziffer eins, ist weiters, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der oder dem Bediensteten binnen eines Jahres ab dem in der Ziffer 2, genannten Zeitpunkt beantragt wird.
  13. (13)Absatz 13,§ 217 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.Paragraph 217, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2026, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 11.06.2026 bis 15.07.2026
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