Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsDie Zuordnung der Modellstelle erfolgt im Gehaltssystem neu
1.Ziffer einsbei Vertragsbediensteten im Dienstvertrag;
2.Ziffer 2bei Beamtinnen und Beamten im Ernennungsbescheid.
(2)Absatz 2Die Dienstbehörde bzw die Dienstgeberin kann eine bestehende Zuordnung zu einer Modellstelle von Amts wegen überprüfen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung bestehen. Eine solche Überprüfung kann auch durch Dienstvorgesetzte im Dienstweg angeregt werden.
(3)Absatz 3Allfällige Änderungen des Stellenplans, die auf Grund einer Zuordnungsänderung erforderlich werden, sind bei der Erstellung des nächstfolgenden Haushaltsvoranschlags zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Vor Rückreihungen gemäß § 43a Abs 4 Z 2 bis 6 hat die Dienstbehörde bzw die Dienstgeberin auf Antrag der oder des betroffenen Bediensteten eine Stellungnahme der Bewertungskommission einzuholen.Vor Rückreihungen gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 hat die Dienstbehörde bzw die Dienstgeberin auf Antrag der oder des betroffenen Bediensteten eine Stellungnahme der Bewertungskommission einzuholen.
(5)Absatz 5Der Bewertungskommission gehören an:
a)Litera aals Vorsitzende bzw Vorsitzender die Magistratsdirektorin bzw der Magistratsdirektor oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stellvertretung,
b)Litera bder bzw die Leiterin des Personalamts, oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stellvertretung,
c)Litera cder bzw die Vorsitzende des Hauptausschusses der Personalvertretung, oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stellvertretung.
(6)Absatz 6Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.
(7)Absatz 7Die Mitglieder der Kommission haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.Die Mitglieder der Kommission haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.
(8)Absatz 8Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, das Anwesenheitserfordernis bei Beschlussfassungen und Protokollierungen, sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der oder dem Vorsitzenden der Kommission im Einvernehmen mit den Kommissionsmitgliedern zu erlassen ist. Darin ist auch zu bestimmen, welche Dienststelle die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen hat.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39b MagBeG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39b MagBeG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39b MagBeG