Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
Allfällige Mehrkosten, die der oder dem Bediensteten durch den vermehrten Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik entstehen, sind von ihr bzw ihm zu tragen.
(2) In der Anordnung nach Abs 1 sind insbesondere zu regeln:
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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