(1) Die Grundausbildung soll zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen. Sie soll gewährleisten, dass die Bediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Magistratsbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) und des Verfahrensrechtes sowie auf einzelnen Gebieten der Verwaltung erwerben.
(2) Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:
1. | Ausbildungslehrgang, | |||||||||
2. | praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), | |||||||||
3. | Selbststudium oder | |||||||||
4. | eine Verbindung dieser Ausbildungsarten. |
(3) Der Ausbildungslehrgang besteht aus Kurseinheiten, die jeweils durch die Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Selbststudium oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu absolvieren sind. Nähere Bestimmungen zum Inhalt und Aufbau der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt.
(4) Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Schwerpunktbereiche vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in welcher Form die Grundausbildung vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist.
(5) Für das Selbststudium hat die Stadt den Bediensteten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(6) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
0 Kommentare zu § 32 MagBeG