§ 32 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Grundausbildung soll zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen. Sie soll gewährleisten, dass die Bediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Magistratsbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) und des Verfahrensrechtes sowie auf einzelnen Gebieten der Verwaltung erwerben.

(2) Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:

1.

Ausbildungslehrgang,

2.

praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

3.

Selbststudium oder

4.

eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.

(3) Die Grundausbildung istDer Ausbildungslehrgang besteht aus Kurseinheiten, die jeweils durch die Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Selbststudium oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu absolvieren sind. Nähere Bestimmungen zum Inhalt und Aufbau der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung des Gemeinderats für die einzelnen Verwendungsgruppen oder Dienstzweige gesondert zu regelnGemeinderates festgelegt.

(4) Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Schwerpunktbereiche vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, welchein welcher Form die Grundausbildung für die betreffende Bedienstete oder den betreffenden Bediensteten in Betracht kommt. Wird einer oder einem Bediensteten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt,vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist das gewählte Fachgebiet im Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang anzuführen.

(5) Für das Selbststudium hat die Stadt den Bediensteten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(6) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Stand vor dem 29.02.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 29.02.2020

(1) Die Grundausbildung soll zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen. Sie soll gewährleisten, dass die Bediensteten die für ihre Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Magistratsbediensteten (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes) und des Verfahrensrechtes sowie auf einzelnen Gebieten der Verwaltung erwerben.

(2) Die Grundausbildung kann je nach dem Erfordernis der Verwendung gestaltet werden als:

1.

Ausbildungslehrgang,

2.

praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

3.

Selbststudium oder

4.

eine Verbindung dieser Ausbildungsarten.

(3) Die Grundausbildung istDer Ausbildungslehrgang besteht aus Kurseinheiten, die jeweils durch die Teilnahme an Veranstaltungen oder durch Selbststudium oder eine Verbindung dieser Ausbildungsarten zu absolvieren sind. Nähere Bestimmungen zum Inhalt und Aufbau der dienstlichen Ausbildung werden durch Verordnung des Gemeinderats für die einzelnen Verwendungsgruppen oder Dienstzweige gesondert zu regelnGemeinderates festgelegt.

(4) Die Verordnung hat die dienstliche Ausbildung je nach dem Erfordernis der Verwendung zu gestalten, insbesondere können auch Schwerpunktbereiche vorgesehen werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, welchein welcher Form die Grundausbildung für die betreffende Bedienstete oder den betreffenden Bediensteten in Betracht kommt. Wird einer oder einem Bediensteten in der Verordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten eingeräumt,vom Vertragsbediensteten zu absolvieren ist das gewählte Fachgebiet im Antrag auf Zulassung zum Ausbildungslehrgang anzuführen.

(5) Für das Selbststudium hat die Stadt den Bediensteten die erforderlichen Lernbehelfe unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(6) Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

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