§ 33 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die bzw der Bedienstete ist auf Antrag von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn

1.

der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Grundausbildung ein Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis für eine von der bzw dem Bediensteten ausgeübte oder angestrebte Verwendung bildet;

2.

die oder der Bedienstete die sonstigen für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllt; und

3.

keine zwingenden dienstlichen Gründe einer Lehrgangsteilnahme entgegenstehen.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Anmeldefrist ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu verlautbaren.

(2) Wird dem Antrag aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen, darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung nicht neuerlich aus dienstlichen Gründen verhindert werden. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.

(3) Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn

1.

die oder der Bedienstete, ausgenommen in den Fällen der Abs 4 und 5, die Teilnahme an mindestens zwei Drittel der Lehrgangsstunden nachweisen kann und

2.

die ausreichende Mitarbeit von jeder Vortragenden oder jedem Vortragenden bestätigt worden ist, es sei denn, es liegt eine diesbezügliche Nachsicht gemäß Abs 5 vor. Die oder der Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit am Ende des Kurses zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Verweigert eine Vortragende oder ein Vortragender die Bestätigung, entscheidet auf Antrag der oder des Bediensteten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ob der Lehrgang als erfolgreich absolviert gilt.

Wiederholt eine Bedienstete oder ein Bediensteter einen Ausbildungslehrgang, werden Teilnahmestunden aus einem früheren Ausbildungslehrgang nicht angerechnet. Hat die oder der Bedienstete die neuerliche Lehrgangsteilnahme verschuldet, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister anordnen, dass sie bzw er die Kosten für diesen Lehrgang ganz oder teilweise selbst zu tragen hat.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten feststellen, dass der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist, und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl die oder der Bedienstete mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

1.

die oder der Bedienstete war auf Grund unverschuldeter und schwer wiegender Ereignisse (zB Krankheit) an der Teilnahme gehindert;

2.

die oder der Bedienstete war bei zumindest der Hälfte der Lehrgangsstunden anwesend; und

3.

jede oder jeder Vortragende hat die ausreichende Mitarbeit bestätigt (Abs 3 Z 2).

(5) Bei Bediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag der oder des Bediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.

(6) Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Magistratsbedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vorrangig als Vortragende heranzuziehen.

(7) Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten.

In Kraft seit 01.03.2020 bis 31.12.9999
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