§ 29 MagBeG § 29

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 23 Abs 1), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der die Stadt zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

1.

sich nachträglich herausstellt, dass die oder der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre bzw seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

2.

die oder der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die sie bzw ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie bzw er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zu Schulden kommen lässt oder wenn sie bzw er sich in der dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt;

3.

die oder der Vertragsbedienstete ihren bzw seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;

4.

die oder der Vertragsbedienstete sich weigert, ihre bzw seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer bzw seiner Vorgesetzten zu fügen;

5.

die oder der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die sie bzw ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer bzw seiner Dienstpflichten hindert und sie bzw er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;

6.

die oder der Vertragsbedienstete sich eine im § 81 Abs 2 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine bzw einen Vertragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch der bzw des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.

(4) Das Gleiche gilt:

1.

bei Vertragsbediensteten in einer gemäß § 45 Abs 1 Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;

2.

bei anderen Vertragsbediensteten

a)

für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines von § 3 Abs 2 Z 1 lit b erfassten Landes gegeben ist noch die Nachsicht nach § 21 Abs 2 oder 3 vor dem Verlust erteilt worden ist,

b)

für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines von § 3 Abs 2 Z 1 lit b erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 3 Abs 2 Z 1 lit b erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach § 21 Abs 2 oder 3 vor dem Verlust erteilt worden ist.

(5) Ein wichtiger Grund, der die oder den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn sie bzw er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre bzw seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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