§ 203 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Auf Vertragsbedienstete und Lehrlinge, deren Dienst- oder Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 beginnt, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

  1. 1.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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