§ 196 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bediensteten haben für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihnen nach § 96 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.Die Bediensteten haben für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihnen nach Paragraph 96, oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
  2. (1a)Absatz eins aFür eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einer Schulwartin bzw einem Schulwart wegen ihrer oder seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, haben Bedienstete weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben (§ 197) zu entrichten. Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einer Schulwartin bzw einem Schulwart wegen ihrer oder seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, haben Bedienstete weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben (Paragraph 197,) zu entrichten.
  3. (1b)Absatz eins bAbs 1a ist auch auf Bedienstete anzuwenden, die auf Grund der mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen Aufsichts- oder Betreuungspflichten wahrnehmen, die einer Schulwartin oder einem Schulwart vergleichbar sind. Der Gemeinderat hat durch Verordnung festzulegen, welche Arbeitsplätze diese Anforderungen erfüllen.Absatz eins a, ist auch auf Bedienstete anzuwenden, die auf Grund der mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen Aufsichts- oder Betreuungspflichten wahrnehmen, die einer Schulwartin oder einem Schulwart vergleichbar sind. Der Gemeinderat hat durch Verordnung festzulegen, welche Arbeitsplätze diese Anforderungen erfüllen.
  4. (2)Absatz 2Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:
    1. 1.Ziffer einsbei von der Stadt gemieteten Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den die Stadt zu leisten hat;
    2. 2.Ziffer 2a)bei im Eigentum der Stadt stehenden Baulichkeiten,
      1. b)Litera bbei Baulichkeiten, für die die Stadt die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum der Stadt stehen, und
      2. c)Litera cbei sonstigen Baulichkeiten
             jeweils jener Hauptmietzins, den die Stadt bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
  5. (3)Absatz 3Die Grundvergütung beträgt für Vertragsbedienstete sowie für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes:
    1. 1.Ziffer einsfür Naturalwohnungen 75 %,
    2. 2.Ziffer 2für Dienstwohnungen 50 %
    der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Grundvergütung mit einem niedrigeren Prozentsatz bemessen werden.
  6. (4)Absatz 4Für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes, ehemalige Vertragsbedienstete nach erfolgter Pensionierung oder Hinterbliebene, denen nach § 96 Abs 9 die tatsächliche Benützung der Wohnung gestattet wird, beträgt die Grundvergütung 100 % der Bemessungsgrundlage. Für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sowie ehemalige Vertragsbedienstete nach erfolgter Pensionierung ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen der Bediensteten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod der oder des Bediensteten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.Für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes, ehemalige Vertragsbedienstete nach erfolgter Pensionierung oder Hinterbliebene, denen nach Paragraph 96, Absatz 9, die tatsächliche Benützung der Wohnung gestattet wird, beträgt die Grundvergütung 100 % der Bemessungsgrundlage. Für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sowie ehemalige Vertragsbedienstete nach erfolgter Pensionierung ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen der Bediensteten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod der oder des Bediensteten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
  7. (5)Absatz 5Die Grundvergütung für die im Abs 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie es sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent auf und Beträge unter 5 Cent ab zu runden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.Die Grundvergütung für die im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Absatz 2, Ziffer 2, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie es sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu ermittelte Betrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent auf und Beträge unter 5 Cent ab zu runden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.
  8. (6)Absatz 6Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs 1, 2 und 5 sinngemäß. Das Benützungsentgelt istSoweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Absatz eins,, 2 und 5 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist
    1. 1.Ziffer einsfür eine Garage in der Höhe des 20-fachen,
    2. 2.Ziffer 2für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des 10-fachen
    Hauptmietzinses, den die Stadt als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum der Stadt stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 % des sonst zu errechnenden Betrages vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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