§ 201 MagBeG § 201

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Abfertigung gemäß § 200 Abs 1 beträgt:

1.

bei Ausscheiden einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit und

a)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezugs oder

b)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezugs;

2.

bei Ausscheiden einer definitiven Beamtin oder eines definitiven Beamten und

a)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezugs oder

b)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das 18-Fache des Monatsbezugs.

(2) Die Abfertigung gemäß § 200 Abs 3 beträgt nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

-

3 Jahren das Zweifache,

-

5 Jahren das Dreifache,

-

10 Jahren das Vierfache,

-

15 Jahren das Sechsfache,

-

20 Jahren das Neunfache,

-

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezugs.

(3) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter, die bzw der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 200 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestands empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestands entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs 2 einzurechnen.

(4) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die bzw der gemäß § 200 Abs 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat sie bzw er der Stadt die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 200 Abs 3 erhaltene Abfertigung rückzuerstatten.

(5) Die gemäß Abs 4 rückzuerstattende Abfertigung ist von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 175 Abs 2 und 176 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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