§ 202 MagBeG

MagBeG - Magistrats-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2025
  1. (1)Absatz einsDer oder dem Vertragsbediensteten, deren bzw dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden war (§ 23 Abs 1) und durch Zeitablauf endete;das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden war (Paragraph 23, Absatz eins,) und durch Zeitablauf endete;
    2. 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis von der Stadt nach § 26 Abs 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde;das Dienstverhältnis von der Stadt nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 oder 6 gekündigt wurde;
    3. 3.Ziffer 3das Dienstverhältnis von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
    4. 4.Ziffer 4die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (§ 29 Abs 2) trifft;die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (Paragraph 29, Absatz 2,) trifft;
    5. 5.Ziffer 5die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gemäß § 29 Abs 3 oder 4 entlassen wurde;die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, oder 4 entlassen wurde;
    6. 6.Ziffer 6die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 29 Abs 5);die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 29, Absatz 5,);
    7. 7.Ziffer 7das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zu Stande kommt; oder
    8. 8.Ziffer 8das Dienstverhältnis gemäß § 24 Abs 1 Z 3, 4 oder 7 endet.das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 oder 7 endet.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs 2 gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wennAbweichend von Absatz 2, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn
    1. 1.Ziffer einssie oder er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft kündigt;
    2. 2.Ziffer 2sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes kündigt;
    3. 3.Ziffer 3sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines von ihr bzw ihm allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten bzw seiner Ehegattin an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;
    4. 4.Ziffer 4sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs 1 Z 2 MSchG, § 5 Abs 1 Z 2 VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, VKG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kündigt;
    5. 5.Ziffer 5sie oder er spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz kündigt; oder
    6. 6.Ziffer 6sie oder er während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15h oder § 15i MSchG oder nach § 8 oder § 8a VKG kündigt.sie oder er während einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 h, oder Paragraph 15 i, MSchG oder nach Paragraph 8, oder Paragraph 8 a, VKG kündigt.
  4. (4)Absatz 4Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs 3 Z 2 bis 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen des Abs 3 Z 2 bis 6 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Ziffer eins,) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Absatz 3, Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 6 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Absatz 3, gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs 2 gebührt eine Abfertigung bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die oder den Vertragsbediensteten auch dann, wennAbweichend von Absatz 2, gebührt eine Abfertigung bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch die oder den Vertragsbediensteten auch dann, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
      1. a)Litera abei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres gekündigt wird oder
      2. b)Litera bwegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird; oder
    2. 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme
      1. a)Litera aeiner Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird oder
      2. b)Litera beiner vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gekündigt wird.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von Abs 2 gebührt einer oder einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung weiters auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und sie bzw er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis entweder kündigt oder mit einem im § 253c Abs 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht im letztgenannten Fall mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.Abweichend von Absatz 2, gebührt einer oder einem Vertragsbediensteten eine Abfertigung weiters auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und sie bzw er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis entweder kündigt oder mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht im letztgenannten Fall mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
  7. (7)Absatz 7Hat die oder der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs 6 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.Hat die oder der Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Absatz 6, erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
  8. (8)Absatz 8Hat eine Abfertigung gemäß Abs 6 das nach Abs 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur so weit, alsHat eine Abfertigung gemäß Absatz 6, das nach Absatz 9, mögliche Höchstausmaß erreicht, entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur so weit, als
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsbezüge (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsbezüge (samt allfälligen Kinderzulagen) anlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
    zusammen das nach Abs 9 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.zusammen das nach Absatz 9, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
  9. (9)Absatz 9Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs und der Kinderzulage.
  1. (10)Absatz 10Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder den §§ 8 oder 8a VKG infolge Kündigung durch die Stadt, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsbezugs das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten zugrunde zulegen. In den Fällen des Abs 3 Z 6 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezugs vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz auszugehen.Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG oder den Paragraphen 8, oder 8a VKG infolge Kündigung durch die Stadt, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsbezugs das vorangegangene Beschäftigungsausmaß der oder des Vertragsbediensteten zugrunde zulegen. In den Fällen des Absatz 3, Ziffer 6, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezugs vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz auszugehen.
  2. (11)Absatz 11Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 9, zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
    1. 1.Ziffer einssoweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Dienstverhältnis
      1. a)Litera anoch andauert oder
      2. b)Litera bin einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist oder, falls Abs 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre; oderin einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erloschen ist oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre; oder
    3. 3.Ziffer 3wenn die oder der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
    Die in Z 2 lit b angeführten Ausschließungsgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Stadt einzugehen und dieses Dienstverhältnis zur Stadt an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.Die in Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausschließungsgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Stadt einzugehen und dieses Dienstverhältnis zur Stadt an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
  3. (12)Absatz 12Abs 11 findet auch auf die Berücksichtung der Zeit eines anderen Dienstverhältnisses zur Stadt (§ 1 Abs 3) Anwendung.Absatz 11, findet auch auf die Berücksichtung der Zeit eines anderen Dienstverhältnisses zur Stadt (Paragraph eins, Absatz 3,) Anwendung.
  4. (13)Absatz 13Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der oder des Vertragsbediensteten gelöst, tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des der oder dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
  5. (14)Absatz 14Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die bzw der gemäß Abs 3Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter, die bzw der gemäß Absatz 3,
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis gekündigt oder
    2. 2.Ziffer 2den vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,
    innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie bzw er der Stadt die Abfertigung, die sie bzw er anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhalten hat, zurückzuerstatten.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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