§ 18 LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten folgender Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988:

§ 7 – soweit auf § 16a (Verarbeitung personenbezogener Daten) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 28 – soweit auf die §§ 22 Abs. 3 und 4 (Amtsverschwiegenheit),24 (Arbeitszeit), 25 (Höchstgrenzen der Arbeitszeit), 26 (Ruhepausen), 27 (Tägliche Ruhezeiten), 28 (Wochenruhezeit), 29 (Nachtarbeit) sowie 32 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 32f – Ausnahmebestimmungen –

§ 41 – soweit auf die §§ 40 (Erholungsurlaub), 40a (Pflegeurlaub), 41 (Sonderurlaub), 42 (Dienstfreistellung für Kuraufenthalt), 42a (Familienhospizkarenz) 42b (Pflegekarenz), 42c (Pflegeteilzeit),, 42d (Frühkarenz für Väter), 43 (Karenz für Mütter), 44 (Karenz für Väter), 45 (Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater), 46 (Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles), 47 (Aufgeschobene Karenz), 49 (Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz), 51 (Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten), 52 (Beschäftigungsbeschränkungen) sowie 53 (Herabsetzung der Wochenarbeitszeit) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe –

§ 47 – Alterskarenz –

§ 49 – soweit auf § 77 (Reisegebühren) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 101 – soweit auf § 84 (Ausstellungen, Rügen) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 103 – Ordnungsstrafen, mit Ausnahme von Abs. 1 letzter Satz –

§ 119a – Verarbeitung personenbezogener Daten –.

Bei der Vollziehung der Bestimmungen des § 32 des Landesbedienstetengesetzes 2000 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit) sind die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 4) mitanzuwenden.

(3) Der § 19 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bestmöglichen Beförderungen vorzunehmen sind. Eine Beförderung ist nicht zulässig, solange eine Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.

(4) Der § 28 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 21 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt nur insoweit, als nicht der § 5 Abs. 1 für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die Weisungsfreiheit bestimmt.

(5) Der § 46 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt nur soweit, als eine Dienstfreistellung unter Berücksichtigung der Regelung über die Unvereinbarkeit nach § 4 möglich ist.

(6) Der § 59 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorrückung gehemmt wird, solange eine Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.

(7) Die folgenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sind nur soweit anzuwenden, als im § 5 auf sie verwiesen wird:

§ 17 – Dienstbeurteilung –

§ 23 – Übertritt in den Ruhestand –

§ 24 – Versetzung in den Ruhestand –

§§ 104 bis 119 – Ahndung von Pflichtverletzungen –.

(8) Die folgenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 gelten nicht:

§ 7 – soweit auf die §§ 11 Abs. 3 (Verordnung über die dienstliche Ausbildung), 12 (Mitarbeitergespräch), 16 (Enthebung vom Dienst, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 8 – Besetzung von Stellen –

§ 10 – Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 18 – Dienstbeurteilungskommission –

§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –

§ 25 – Auflösung des Dienstverhältnisses, mit Ausnahme des Abs. 1 lit. a, d und g sowie der Abs. 2 und 3 –

§ 27 – Ausscheidung –

§ 28 – soweit auf die §§ 19 (Besondere Pflichten für Vorgesetzte, mit Ausnahme des Abs. 1 zweiter bis siebter Satz und des Abs. 2) und 34 (Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –.

(9) Mitglieder nach § 17 Abs. 1 können nach Maßgabe der §§ 111f, 111g und 127 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 in den Anwendungsbereich des Landesbedienstetengesetzes 2000 und dort in das „Gehaltssystem neu“ wechseln; diesfalls kommen die für Landesbeamte und -beamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maßgabe des folgenden § 19 Abs. 2 bis 8, ausgenommen der Verweis auf § 97 im Abs. 8, sinngemäß zur Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2015; 69/2019, 19/2020, 50/2021

In Kraft seit 31.07.2021 bis 31.12.9999
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