§ 5 LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durch

a)

Ablauf jenes Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet; mit diesem Zeitpunkt tritt ein Mitglied nach § 17 Abs. 1 von Gesetzes wegen in den Ruhestand und endet das Dienstverhältnis eines Mitgliedes nach § 17 Abs. 2 von Gesetzes wegen,

b)

Erklärung des Mitgliedes nach § 17 Abs. 1 nach Vollendung des 62. Lebensjahres; mit Wirksamkeit der Erklärung tritt das Mitglied in den Ruhestand; die §§ 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie 147 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gelten sinngemäß,

c)

Erklärung des Mitgliedes, aus dem Dienstverhältnis zum Land auszutreten; § 26 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß,

d)

Zuweisung des Mitgliedes durch die Landesregierung zu einer anderen Dienststelle des Landes über Ansuchen des Mitgliedes,

e)

Tod,

f)

Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,

g)

Enthebung vom Amt (Abs. 3).

(3) Ein Mitglied darf nur durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes seines Amtes enthoben werden. Eine solche Enthebung hat zu erfolgen, wenn

a)

das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

b)

das Mitglied dauernd amtsunfähig ist oder infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Behinderung ein Jahr vom Amt abwesend und amtsunfähig ist; § 24 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß,

c)

ein Ausschließungsgrund nach § 4 Abs. 1 erster Satz eintritt oder das Mitglied trotz rechtskräftiger Entscheidung über die Unvereinbarkeit eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 nicht aufgibt,

d)

der Arbeitserfolg des Mitgliedes zweimal aufeinanderfolgend in rechtskräftigen Dienstbeurteilungen mit „nicht entsprechend“ beurteilt wurde,

e)

sich das Mitglied sonstige Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ, dass die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre.

(4) Die Enthebung eines Mitgliedes gemäß Abs. 3 lit. d und e hat die Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land zur Folge.

(5) Für das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 lit. e gelten die §§ 107 bis 113, 118 und 119 des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

Ankläger oder Anklägerin die von der Landesregierung gemäß § 107 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 1988 bestellte Person ist,

b)

Dienststrafkammer die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes ist und

c)

Vorsitzender oder Vorsitzende der Dienststrafkammer der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist.

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat ein Mitglied vorläufig von der Ausübung des Amtes zu entheben, wenn sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass die weitere Ausübung den Interessen des Amtes abträglich wäre. Die vorläufige Enthebung von der Ausübung des Amtes ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind. Sie endet spätestens mit dem Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder mit dem Abschluss des Verfahrens der Amtsenthebung nach Abs. 3 lit. e.

(7) Der Dienstbeurteilung unterliegen der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die sonstigen Mitglieder. Sie ist vorzunehmen, wenn der Arbeitserfolg seit mindestens einem Jahr nicht mehr beurteilt worden ist und der Präsident oder die Präsidentin oder das betroffene Mitglied dies verlangt. Der § 17 Abs. 3, 5, 6 und 8 des Landesbedienstetengesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

der Präsident oder die Präsidentin die Dienstbeurteilung auf der Grundlage der von ihm oder ihr zu verfassenden Dienstbeschreibung mit Bescheid festzusetzen hat,

b)

die Dienstbeschreibung und die Dienstbeurteilung anhand der Kriterien des § 54 Abs. 1 Z. 1 bis 6 und 8 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes zu erfolgen haben,

c)

die Dienstbeurteilung auf „entsprechend“ oder, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird, auf „nicht entsprechend“ zu lauten hat und

d)

rechtzeitig eingebrachte Beschwerden gegen die Dienstbeurteilung aufschiebende Wirkung haben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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