§ 10 LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Zum fachkundigen Laienrichter oder zur fachkundigen Laienrichterin kann bestellt werden, wer

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)

zur Ausübung des Amtes persönlich geeignet ist,

c)

keine Tätigkeiten ausübt, die mit dem Amt als Laienrichter oder Laienrichterin unvereinbar sind, und

d)

allfällige sonstige gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt.

(2) Laienrichter und Laienrichterinnen sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Für den Fall der Verhinderung ist für jeden Laienrichter oder jede Laienrichterin mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin zu bestellen.

(4) Laienrichter und Laienrichterinnen sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(5) Das Amt als Laienrichter oder Laienrichterin endet durch

a)

Ablauf der Bestelldauer; wenn er oder sie aber an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an einem Verfahren teilgenommen hat, mit Beendigung dieses Verfahrens,

b)

Tod,

c)

Verzicht; dieser wird zwei Wochen nach der Erklärung gegenüber der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt genannt wird; wenn der Laienrichter oder die Laienrichterin aber an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an einem Verfahren teilgenommen hat, mit Beendigung dieses Verfahrens; oder

d)

Enthebung vom Amt (Abs. 6).

In den Fällen der lit. b bis d ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer Laienrichter oder eine neue Laienrichterin zu bestellen.

(6) Ein Laienrichter oder eine Laienrichterin darf nur durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes des Amtes enthoben werden. Eine solche Enthebung hat zu erfolgen, wenn

a)

die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 wegfallen oder

b)

sich der Laienrichter oder die Laienrichterin Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ, dass die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre.

(7) Niemand ist zur Annahme des Amtes als Laienrichter oder Laienrichterin verpflichtet. Für Zeitversäumnis gebührt eine Entschädigung, für Fahrtkosten ein Ersatz; die Höhe der Entschädigung und des Ersatzes legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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