Gesamte Rechtsvorschrift LVwG-G

Landesverwaltungsgerichtsgesetz

LVwG-G
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Stand der Gesetzesgebung: 01.02.2022
Gesetz über das Landesverwaltungsgericht (Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LVwG-G)

StF: LGBl.Nr. 19/2013

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LVwG-G


Für das Land Vorarlberg wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet.

§ 2 LVwG-G


(1) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden

a)

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde,

b)

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

c)

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde,

d)

von Personen, die behaupten, durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit in ihren Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 verletzt zu sein.

(2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden erkennt das Landesverwaltungsgericht nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, soweit ein solcher nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

(3) Eine Zuständigkeit nach Abs. 1 besteht nicht

a)

für Beschwerden, für die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesfinanzgericht zuständig ist,

b)

in Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören.

(4) Das Landesverwaltungsgericht ist weiters zuständig für

a)

Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in einem Vergabeverfahren, soweit dies im Vergabenachprüfungsgesetz vorgesehen ist,

b)

Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines von einem Verhalten nach Abs. 1 lit. a verschiedenen Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist,

c)

Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(5) Die Landesregierung kann gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen:

a)

Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden oder sonstiger Selbstverwaltungskörper fallen und in der Gesetzgebung Landessache sind,

b)

Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes gemäß über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

2. Abschnitt Organisation

§ 3 LVwG-G


(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Richtern und Richterinnen:

a)

dem Präsidenten oder der Präsidentin,

b)

dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und

c)

der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung bestellt. Die Bestellung erfolgt unbefristet.

(3) Zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann bestellt werden, wer

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

b)

das rechtswissenschaftliche Studium oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet hat und

c)

über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

(4) Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder um die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt, sind die Bewerbungen dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das aus diesen innerhalb von sechs Wochen der Landesregierung einen drei Personen umfassenden Vorschlag für die Bestellung zu unterbreiten hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

§ 4 LVwG-G


(1) Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dürfen dem Landesverwaltungsgericht nicht angehören; bei Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- und Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder zur Präsidentin und zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin des Landesverwaltungsgerichtes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen für die Dauer ihrer Funktion auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.

§ 5 LVwG-G


(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durch

a)

Ablauf jenes Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet; mit diesem Zeitpunkt tritt ein Mitglied nach § 17 Abs. 1 von Gesetzes wegen in den Ruhestand und endet das Dienstverhältnis eines Mitgliedes nach § 17 Abs. 2 von Gesetzes wegen,

b)

Erklärung des Mitgliedes nach § 17 Abs. 1 nach Vollendung des 62. Lebensjahres; mit Wirksamkeit der Erklärung tritt das Mitglied in den Ruhestand; die §§ 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie 147 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gelten sinngemäß,

c)

Erklärung des Mitgliedes, aus dem Dienstverhältnis zum Land auszutreten; § 26 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß,

d)

Zuweisung des Mitgliedes durch die Landesregierung zu einer anderen Dienststelle des Landes über Ansuchen des Mitgliedes,

e)

Tod,

f)

Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,

g)

Enthebung vom Amt (Abs. 3).

(3) Ein Mitglied darf nur durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes seines Amtes enthoben werden. Eine solche Enthebung hat zu erfolgen, wenn

a)

das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,

b)

das Mitglied dauernd amtsunfähig ist oder infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Behinderung ein Jahr vom Amt abwesend und amtsunfähig ist; § 24 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß,

c)

ein Ausschließungsgrund nach § 4 Abs. 1 erster Satz eintritt oder das Mitglied trotz rechtskräftiger Entscheidung über die Unvereinbarkeit eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 nicht aufgibt,

d)

der Arbeitserfolg des Mitgliedes zweimal aufeinanderfolgend in rechtskräftigen Dienstbeurteilungen mit „nicht entsprechend“ beurteilt wurde,

e)

sich das Mitglied sonstige Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ, dass die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre.

(4) Die Enthebung eines Mitgliedes gemäß Abs. 3 lit. d und e hat die Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land zur Folge.

(5) Für das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 lit. e gelten die §§ 107 bis 113, 118 und 119 des Landesbedienstetengesetzes 1988 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

a)

Ankläger oder Anklägerin die von der Landesregierung gemäß § 107 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 1988 bestellte Person ist,

b)

Dienststrafkammer die Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes ist und

c)

Vorsitzender oder Vorsitzende der Dienststrafkammer der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist.

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat ein Mitglied vorläufig von der Ausübung des Amtes zu entheben, wenn sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass die weitere Ausübung den Interessen des Amtes abträglich wäre. Die vorläufige Enthebung von der Ausübung des Amtes ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind. Sie endet spätestens mit dem Amtsverlust nach § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder mit dem Abschluss des Verfahrens der Amtsenthebung nach Abs. 3 lit. e.

(7) Der Dienstbeurteilung unterliegen der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die sonstigen Mitglieder. Sie ist vorzunehmen, wenn der Arbeitserfolg seit mindestens einem Jahr nicht mehr beurteilt worden ist und der Präsident oder die Präsidentin oder das betroffene Mitglied dies verlangt. Der § 17 Abs. 3, 5, 6 und 8 des Landesbedienstetengesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

der Präsident oder die Präsidentin die Dienstbeurteilung auf der Grundlage der von ihm oder ihr zu verfassenden Dienstbeschreibung mit Bescheid festzusetzen hat,

b)

die Dienstbeschreibung und die Dienstbeurteilung anhand der Kriterien des § 54 Abs. 1 Z. 1 bis 6 und 8 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes zu erfolgen haben,

c)

die Dienstbeurteilung auf „entsprechend“ oder, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird, auf „nicht entsprechend“ zu lauten hat und

d)

rechtzeitig eingebrachte Beschwerden gegen die Dienstbeurteilung aufschiebende Wirkung haben.

§ 6 LVwG-G


(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Landesverwaltungsgericht. Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin. Ist auch diese Person verhindert, erfolgt die Vertretung durch das an Jahren älteste, anwesende Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin unbesetzt ist.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat insbesondere

a)

den Dienstbetrieb nach den hiefür geltenden Vorschriften näher zu regeln; dazu zählt insbesondere die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung (Kanzleiordnung) sowie der Dienstzeiten der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und der sonstigen Bediensteten,

b)

die Dienstaufsicht über die anderen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und über die sonstigen Bediensteten wahrzunehmen,

c)

sonstige Angelegenheiten des Dienstrechts zu besorgen, soweit sie ihm oder ihr nach diesem Gesetz zugewiesen sind,

d)

das Hausrecht auszuüben.

(3) Bei der Besorgung von Angelegenheiten des Dienstrechts in Einzelfällen ist der Präsident oder die Präsidentin an keine Weisungen gebunden. Er oder sie hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der diesbezüglichen Geschäftsführung zu informieren.

(4) Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes hinzuwirken. Dazu sind insbesondere auch die Auslastung und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen und ihre Ursachen zu analysieren.

(5) Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Er hat zu diesem Zweck insbesondere dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes auf übersichtliche Weise dokumentiert und bei grundsätzlicher Bedeutung veröffentlicht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

§ 7 LVwG-G


(2) Der Vollversammlung obliegen

a)

die Erlassung der Geschäftsverteilung (§ 11),

b)

die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 15),

c)

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 16),

d)

die Erstattung von Dreiervorschlägen zu Bewerbungen um die Stelle eines Mitgliedes, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt (§ 3 Abs. 4) und

e)

die Abnahme einer einem Richter oder einer Richterin nach der Geschäftsverteilung zufallenden Aufgabe (§ 12 Abs. 2).

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin einzuberufen und zu leiten. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Für einen Beschluss sind die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; im Fall des Abs. 2 lit. e ist die Anwesenheit von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ausreichend. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.

(5) Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin können die Beratungen und Abstimmungen auch in Form einer Videokonferenz bzw. Abstimmungen auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen. Der Präsident oder die Präsidentin hat bei seiner oder ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

(6) Im Falle der Beratung und Abstimmung in Form einer Videokonferenz

a)

gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Präsidenten oder die Präsidentin mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;

b)

ist durch die einzelnen Mitglieder sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit der Beratung und Abstimmung gewahrt bleibt;

c)

hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Präsidenten oder die Präsidentin unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Präsident oder die Präsidentin hat daraufhin die Beratung und Abstimmung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Abstimmung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Abstimmung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(7) Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf von dem Präsidenten oder der Präsidentin allen Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann in jeder technisch möglichen Form, insbesondere per E-Mail erfolgen. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung um übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Präsidenten oder der Präsidentin hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019, 4/2022

§ 8 LVwG-G


(1) Die Landesregierung hat dem Landesverwaltungsgericht das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes gibt der Landesregierung auf Verlangen den voraussichtlichen Sachaufwand und die benötigte Anzahl von Mitgliedern und sonstigen Bediensteten für das folgende Jahr bekannt.

(3) Vor Zuweisung von sonstigen Bediensteten an das Landesverwaltungsgericht oder von diesem weg zu einer anderen Dienststelle des Landes ist der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes zu hören.

(4) Die für das Land tätigen Amtssachverständigen stehen dem Landesverwaltungsgericht zur Verfügung. Soweit sich dies aus dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz oder anderen Gesetzen ergibt, können auch andere geeignete Personen als Sachverständige herangezogen werden.

§ 8a LVwG-G


Die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 bis 9, 11 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, einschließlich der in den §§ 13 und 16 vorgesehenen Mitwirkung von Organen des Bundes, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

eine Verwahrung von Schusswaffen oder deren Übergabe gemäß § 1 Abs. 2 nicht in Betracht kommt,

b)

die Betrauung gemäß § 9 bzw. der Widerruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmens gemäß § 12 der Landesregierung obliegt; der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist zuvor anzuhören,

c)

in der Hausordnung gemäß § 16 nähere oder auch abweichende Regelungen zur Ausnahme von den Sicherheitskontrollen gemäß § 4 Abs. 1 getroffen werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

3. Abschnitt Behandlung der Geschäftsfälle

§ 9 LVwG-G


(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelmitglied, sofern gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senat vorgesehen ist.

(2) Ein Senat besteht aus drei Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, und zwar einer oder einem Vorsitzenden, einem Berichterstatter oder einer Berichterstatterin und einem weiteren Mitglied.

(3) Bei folgenden Entscheidungen besteht der Senat abweichend von Abs. 2 nicht aus drei, sondern aus neun Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes:

a)

Entscheidungen über die Amtsenthebung eines Mitgliedes und die vorläufige Enthebung von der Ausübung des Amtes (§ 5 Abs. 3 und 6),

b)

Entscheidungen über die Amtsenthebung eines Laienrichters oder einer Laienrichterin (§ 10 Abs. 6) und

c)

Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin.

(4) Sofern gesetzlich die Beteiligung von fachkundigen Laienrichtern oder -richterinnen vorgesehen ist, besteht der Senat aus den Laienrichtern oder -richterinnen und ebenso vielen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, mindestens jedoch aus zwei Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes. Der Vorsitz und die Berichterstattung obliegen jedenfalls einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

§ 10 LVwG-G


(1) Zum fachkundigen Laienrichter oder zur fachkundigen Laienrichterin kann bestellt werden, wer

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b)

zur Ausübung des Amtes persönlich geeignet ist,

c)

keine Tätigkeiten ausübt, die mit dem Amt als Laienrichter oder Laienrichterin unvereinbar sind, und

d)

allfällige sonstige gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllt.

(2) Laienrichter und Laienrichterinnen sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Für den Fall der Verhinderung ist für jeden Laienrichter oder jede Laienrichterin mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin zu bestellen.

(4) Laienrichter und Laienrichterinnen sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(5) Das Amt als Laienrichter oder Laienrichterin endet durch

a)

Ablauf der Bestelldauer; wenn er oder sie aber an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an einem Verfahren teilgenommen hat, mit Beendigung dieses Verfahrens,

b)

Tod,

c)

Verzicht; dieser wird zwei Wochen nach der Erklärung gegenüber der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht wirksam, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt genannt wird; wenn der Laienrichter oder die Laienrichterin aber an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an einem Verfahren teilgenommen hat, mit Beendigung dieses Verfahrens; oder

d)

Enthebung vom Amt (Abs. 6).

In den Fällen der lit. b bis d ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer Laienrichter oder eine neue Laienrichterin zu bestellen.

(6) Ein Laienrichter oder eine Laienrichterin darf nur durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes des Amtes enthoben werden. Eine solche Enthebung hat zu erfolgen, wenn

a)

die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 wegfallen oder

b)

sich der Laienrichter oder die Laienrichterin Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ, dass die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre.

(7) Niemand ist zur Annahme des Amtes als Laienrichter oder Laienrichterin verpflichtet. Für Zeitversäumnis gebührt eine Entschädigung, für Fahrtkosten ein Ersatz; die Höhe der Entschädigung und des Ersatzes legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

§ 11 LVwG-G


(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu beschließen.

(2) In der Geschäftsverteilung sind insbesondere zu regeln:

a)

die Zahl der Senate und ihre Zusammensetzung,

b)

die Verteilung der Geschäfte auf die Senate und auf die Einzelmitglieder,

c)

die Heranziehung von Richtern und Richterinnen als Ersatz (§ 12 Abs. 2).

(3) Jedes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann mehreren Senaten angehören.

(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Bedacht zu nehmen.

(5) Die Geschäftsverteilung kann durch die Vollversammlung während des Jahres geändert werden, wenn dies infolge der Zuweisung neuer Angelegenheiten, infolge von Veränderungen im Personalstand oder infolge der Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelmitgliedern erforderlich ist.

(6) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat die Geschäftsverteilung an den Bund zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen; die §§ 3 und 6 des Kundmachungsgesetzes gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

§ 12 LVwG-G


(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat die anfallenden Rechtssachen jenen Senaten oder Einzelmitgliedern zuzuweisen, die nach der Geschäftsverteilung zuständig sind.

(2) Die einem Richter oder einer Richterin zufallenden Aufgaben dürfen nur durch Verfügung der Vollversammlung abgenommen werden, wenn er oder sie verhindert ist oder sonst wegen des Umfangs der Aufgaben an deren Erledigung binnen angemessener Frist gehindert ist. Der Präsident oder die Präsidentin hat die Vertretung des Richters oder der Richterin durch jene Person zu verfügen, die nach der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist.

§ 13 LVwG-G


(2) Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin hat das Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung zu führen, die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen zu treffen, einen Erledigungsvorschlag für die Entscheidung zu erstatten und die Entscheidung auszuarbeiten. Weiters obliegen ihm oder ihr Entscheidungen über

a)

den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers,

b)

die Zuerkennung oder den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,

c)

den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung,

d)

die Bestimmung der Zeugen- und Beteiligtengebühren sowie der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen,

e)

die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Wiedereinsetzungsantrages und

f)

einen Verfahrensschritt im Revisionsverfahren; davon ausgenommen sind zurückweisende Beschlüsse betreffend verspätete oder unzulässige Revisionen und Vorlageanträge sowie Entscheidungen über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 14 LVwG-G


(2) Der oder die Vorsitzende des Senates leitet die Beratung und Abstimmung. Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin gibt seine Stimme zuerst ab, der oder die Vorsitzende zuletzt, es sei denn, ihm oder ihr kommt zugleich die Berichterstattung zu.

(3) Wenn sich bei einer Abstimmung keine Mehrheit ergeben hat, ist der Antrag für eine neuerliche Abstimmung in mehrere Fragepunkte zu zerlegen. Über diese ist einzeln abzustimmen.

(4) In Verwaltungsstrafsachen ist über die Frage des Verschuldens sowie über die Art und die Höhe der zu verhängenden Strafe gesondert abzustimmen. Wenn dem oder der Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt werden, so ist bei jeder einzelnen strafbaren Handlung über Schuld oder Nichtschuld gesondert abzustimmen.

(5) Die Beratungen und Abstimmungen im Senat sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem oder der Vorsitzenden und den übrigen Richtern oder Richterinnen des Senates zu unterfertigen ist. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.

(6) Auf Anordnung des oder der Vorsitzenden können die Beratungen und Abstimmungen auch in Form einer Videokonferenz bzw. Abstimmungen auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen, sofern die Beratungen bzw. Abstimmungen nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfinden. § 7 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 15 LVwG-G


(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. In der Geschäftsordnung ist die Führung der Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes näher zu regeln, wobei vor allem auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und eines fairen Verfahrens Bedacht zu nehmen ist.

(2) Die Geschäftsordnung kann insbesondere Regelungen über die Einberufung und den Gang der Sitzungen der Vollversammlung und der Senate, die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlungen, die Leitung der Verhandlung bei gemeinsamer Durchführung von Verhandlungen, die Schriftführung, die Ausarbeitung der Entscheidung, wenn der Berichterstatter oder die Berichterstatterin mit dem Erledigungsvorschlag nicht durchdringt, und die Vertretung der Senate vor den Höchstgerichten treffen.

(3) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass bestimmte Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes außerhalb seines Sitzes durchgeführt werden können, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere der Bürgernähe, gelegen ist.

(4) Dienstrechtliche Regelungen können nicht Gegenstand der Geschäftsordnung sein.

(5) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes hat die Geschäftsordnung an den Bund zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen; die §§ 3 und 6 des Kundmachungsgesetzes gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

§ 16 LVwG-G


(1) Ist die belangte Behörde in einer Rechtssache in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung oder in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht der Landeshauptmann, so ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ohne unnötigen Aufschub auch dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt nicht für Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen oder wenn die Entscheidung ohnehin der Landesregierung oder dem Landeshauptmann als revisionsberechtigte Stelle zuzustellen ist.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Es hat diesen Bericht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres der Landesregierung zu übermitteln und zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

4. Abschnitt Dienstrecht

§ 17 LVwG-G


(1) Für Landesbeamte und Landesbeamtinnen einschließlich der Mitglieder nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, die zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes bestellt werden, bleibt das bisherige Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 18 aufrecht.

(2) Durch die Bestellung von Personen, die nicht Landesbeamte oder Landesbeamtinnen sind, zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes, wird nach Maßgabe des § 19 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis dieser Personen zum Land begründet; für Mitglieder nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat, die zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes bestellt werden, bleibt ihr öffentlichrechtliches Dienstverhältnis nach Maßgabe des § 19 aufrecht.

(3) Bei der sinngemäßen Anwendung der in den §§ 18 und 19 verwiesenen dienstrechtlichen Bestimmungen ist insbesondere auf die Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes Bedacht zu nehmen.

§ 18 LVwG-G


(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten folgender Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988:

§ 7 – soweit auf § 16a (Verarbeitung personenbezogener Daten) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 28 – soweit auf die §§ 22 Abs. 3 und 4 (Amtsverschwiegenheit),24 (Arbeitszeit), 25 (Höchstgrenzen der Arbeitszeit), 26 (Ruhepausen), 27 (Tägliche Ruhezeiten), 28 (Wochenruhezeit), 29 (Nachtarbeit) sowie 32 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 32f – Ausnahmebestimmungen –

§ 41 – soweit auf die §§ 40 (Erholungsurlaub), 40a (Pflegeurlaub), 41 (Sonderurlaub), 42 (Dienstfreistellung für Kuraufenthalt), 42a (Familienhospizkarenz) 42b (Pflegekarenz), 42c (Pflegeteilzeit),, 42d (Frühkarenz für Väter), 43 (Karenz für Mütter), 44 (Karenz für Väter), 45 (Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater), 46 (Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles), 47 (Aufgeschobene Karenz), 49 (Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz), 51 (Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten), 52 (Beschäftigungsbeschränkungen) sowie 53 (Herabsetzung der Wochenarbeitszeit) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe –

§ 47 – Alterskarenz –

§ 49 – soweit auf § 77 (Reisegebühren) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 101 – soweit auf § 84 (Ausstellungen, Rügen) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 103 – Ordnungsstrafen, mit Ausnahme von Abs. 1 letzter Satz –

§ 119a – Verarbeitung personenbezogener Daten –.

Bei der Vollziehung der Bestimmungen des § 32 des Landesbedienstetengesetzes 2000 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit) sind die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 4) mitanzuwenden.

(3) Der § 19 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bestmöglichen Beförderungen vorzunehmen sind. Eine Beförderung ist nicht zulässig, solange eine Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.

(4) Der § 28 des Landesbedienstetengesetzes 1988 in Verbindung mit § 21 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt nur insoweit, als nicht der § 5 Abs. 1 für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die Weisungsfreiheit bestimmt.

(5) Der § 46 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt nur soweit, als eine Dienstfreistellung unter Berücksichtigung der Regelung über die Unvereinbarkeit nach § 4 möglich ist.

(6) Der § 59 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorrückung gehemmt wird, solange eine Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.

(7) Die folgenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 sind nur soweit anzuwenden, als im § 5 auf sie verwiesen wird:

§ 17 – Dienstbeurteilung –

§ 23 – Übertritt in den Ruhestand –

§ 24 – Versetzung in den Ruhestand –

§§ 104 bis 119 – Ahndung von Pflichtverletzungen –.

(8) Die folgenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 gelten nicht:

§ 7 – soweit auf die §§ 11 Abs. 3 (Verordnung über die dienstliche Ausbildung), 12 (Mitarbeitergespräch), 16 (Enthebung vom Dienst, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –

§ 8 – Besetzung von Stellen –

§ 10 – Besondere Anstellungserfordernisse –

§ 18 – Dienstbeurteilungskommission –

§ 20 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –

§ 25 – Auflösung des Dienstverhältnisses, mit Ausnahme des Abs. 1 lit. a, d und g sowie der Abs. 2 und 3 –

§ 27 – Ausscheidung –

§ 28 – soweit auf die §§ 19 (Besondere Pflichten für Vorgesetzte, mit Ausnahme des Abs. 1 zweiter bis siebter Satz und des Abs. 2) und 34 (Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung) des Landesbedienstetengesetzes 2000 verwiesen wird –.

(9) Mitglieder nach § 17 Abs. 1 können nach Maßgabe der §§ 111f, 111g und 127 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 in den Anwendungsbereich des Landesbedienstetengesetzes 2000 und dort in das „Gehaltssystem neu“ wechseln; diesfalls kommen die für Landesbeamte und -beamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maßgabe des folgenden § 19 Abs. 2 bis 8, ausgenommen der Verweis auf § 97 im Abs. 8, sinngemäß zur Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2015; 69/2019, 19/2020, 50/2021

§ 19 LVwG-G


(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten der §§ 16a (Verarbeitung personenbezogener Daten), 22 Abs. 3 und 4 (Amtsverschwiegenheit), 24 (Arbeitszeit), 25 (Höchstgrenzen der Arbeitszeit), 26 (Ruhepausen), 27 (Tägliche Ruhezeiten), 28 (Wochenruhezeit), 29 (Nachtarbeit), 32 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit), 40 (Erholungsurlaub), 40a (Pflegeurlaub), 41 (Sonderurlaub), 42 (Dienstfreistellung für Kuraufenthalt), 42a (Familienhospizkarenz), 42b (Pflegekarenz), 42c (Pflegeteilzeit), 42d (Frühkarenz für Väter), 43 (Karenz für Mütter), 44 (Karenz für Väter), 45 (Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater), 46 (Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles), 47 (Aufgeschobene Karenz), 49 (Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz), 50 (Dienstfreistellung bestimmter Organe), 51 (Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten), 52 (Beschäftigungsbeschränkungen), 53 (Herabsetzung der Wochenarbeitszeit), 77 (Reisegebühren) sowie 84 (Ausstellungen, Rügen) des Landesbedienstetengesetzes 2000; weiters in Angelegenheiten des § 102 des Landesbedienstetengesetzes 2000, soweit auf § 103 des Landesbedienstetengesetzes 1988 (Ordnungsstrafen), mit Ausnahme von Abs. 1 letzter Satz sowie auf § 119a des Landesbedienstetengesetzes 1988 (Verarbeitung personenbezogener Daten) verwiesen wird. Bei der Vollziehung der Bestimmungen des § 32 des Landesbedienstetengesetzes 2000 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit) sind die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 4) mitanzuwenden.

(3) Der § 21 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt nur insoweit, als nicht der § 5 Abs. 1 für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die Weisungsfreiheit bestimmt.

(4) Der § 50 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt nur soweit, als eine Dienstfreistellung unter Berücksichtigung der Regelung über die Unvereinbarkeit nach § 4 möglich ist.

(5) Für Mitglieder, die nach dem 1. Jänner 2020 bestellt worden sind sowie für Mitglieder, die vor dem 1. Jänner 2020 bestellt worden sind und eine Erklärung nach § 111d Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 abgegeben haben, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen des vierten Abschnittes des ersten Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maßgabe, dass

a)

die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin der Gehaltsklasse 23, die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin der Gehaltsklasse 20 und die Stelle der anderen Mitglieder der Gehaltsklasse 18 nach § 64 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000 zuzuordnen sind;

b)

die Vorrückung nach § 66 Abs. 2 lit. c des Landesbedienstetengesetzes 2000 gehemmt wird, solange eine Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.

(6) Für Mitglieder, die vor dem 1. Jänner 2020 bestellt worden sind und die keine Erklärung nach § 111d Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 abgegeben haben, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen des fünften Abschnittes des ersten Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maßgabe, dass

a)

die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin in die Gehaltsklasse 27, die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin in die Gehaltsklasse 24 und die Stellen der anderen Mitglieder in die Gehaltsklasse 23 nach § 82f Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 einzureihen sind; ist ein Mitglied bei seiner Bestellung in eine Anlaufklasse einzustufen, gilt § 82h Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maßgabe, dass das Mitglied nach zwei Jahren in jene Gehaltsklasse einzustufen ist, in die seine Stelle eingereiht ist; dies gilt nicht im Falle einer Dienstbeurteilung, die auf „nicht entsprechend“ lautet, oder einer sonstigen Hemmung im Sinne des § 82g Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000;

b)

die Vorrückung nach § 82i Abs. 2 lit. c des Landesbedienstetengesetzes 2000 gehemmt wird, solange eine Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.(7) Für den Fall der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes gilt der § 72 (Stellvertreterzulage) des Landesbedienstetengesetzes 2000.

(8) Die folgenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 gelten nicht:

§ 8 – Aufnahme in das Dienstverhältnis, Besetzung von Stellen, mit Ausnahme des Abs. 1 –

§ 9 – Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§ 11 – Dienstliche Aus- und Fortbildung, mit Ausnahme der Abs. 1, 2 und 4 –

§ 12 – Mitarbeitergespräch –

§ 13 – Verwendungsbeurteilung –

§ 16 – Enthebung vom Dienst, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3 –

§ 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte, mit Ausnahme des Abs. 1 zweiter bis siebter Satz und des Abs. 2 –

§ 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

§ 69 – Rückstufungen –

§ 82 – Überprüfungskommission –

§ 82j – Aufstieg in höhere Gehaltsklassen, mit Ausnahme des Abs. 2 –

§ 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 97 – soweit auf folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 verwiesen wird: § 23 (Übertritt in den Ruhestand), § 24 (Versetzung in den Ruhestand), § 25 (Auflösung des Dienstverhältnisses, mit Ausnahme des Abs. 1 lit. a, d und g sowie der Abs. 2 und 3), § 47 (Alterskarenz), § 70 (Ruhebezugsbeitrag), § 75 (Abfertigung des Ruhebezuges), § 75a (Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse), § 76 (Ruhebezug), § 76a (Abschläge), § 76b (Ruhebezugssicherungsbeitrag), § 77 (Begünstigte Bemessung des Ruhebezugs), § 78 (Ruhebezugvordienstzeiten), § 79 (Ruhebezugzulage), § 81 (Ablösung des Ruhebezuges), § 82 (Ruhebezugsvorschuss), § 82a (Anpassung des Ruhebezuges), § 82b (Verarbeitung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch), § 82c (Parallelrechnung), § 82d (Ruhebezugskonto), § 83 (Witwen- und Witwerversorgungsgenuss), § 84 (Begünstigte Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses), § 85 (Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss), § 85a (Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses), § 85b (Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses), § 85c (Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses), § 85d (Meldung des Einkommens), § 86 (Übergangsbeitrag), § 87 (Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten), § 88 (Waisenversorgungsgenuss), § 89 (Versorgungsgenusszulage), § 90 (Vorschuss für Hinterbliebene), § 92 (Abfertigung), § 93 (Erlöschen des Anspruches auf Versorgung, Abfindung, Ablösung), § 94 (Todesfallbeitrag), § 94a (Anpassung des Versorgungsgenusses), § 94b (Eingetragene Partnerschaft), § 144 (Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten) und § 147 Abs. 1 bis 10 (Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 23/2009) –.

(9) Das Dienstverhältnis begründet keinen Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss. Die §§ 95, 114 und 115 des Landesbedienstetengesetzes 2000 über die Abfertigung und den Todesfallbeitrag gelten sinngemäß; eine Abfertigung bzw. ein Anspruch auf deren Auszahlung gebührt auch dann, wenn das Dienstverhältnis nach § 5 Abs. 2 lit. a endet. Im Fall einer Amtsenthebung nach § 5 Abs. 3 lit. d und e gebührt keine Abfertigung nach § 114 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und – abweichend vom § 14 Abs. 2 Z. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung nach § 95 des Landesbedienstetengesetzes 2000.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2015, 69/2019, 19/2020

§ 20 LVwG-G


(1) Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses zum Land nach Beendigung des Amtes eines Mitgliedes nach § 17 Abs. 1 finden die für Landesbeamte und Landesbeamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 bzw. – im Falle des § 18 Abs. 9 – die für Landesbeamte und Landesbeamtinnen geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 Anwendung. Sie sind auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, welche zur Enthebung vom Amt nach § 5 Abs. 3 lit. b und c dieses Gesetzes geführt haben.

(2) Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses zum Land nach Beendigung des Amtes eines Mitgliedes nach § 17 Abs. 2 wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land übergeleitet, auf das die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 nach folgender Maßgabe Anwendung finden:

a)

Die als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes und eine allenfalls zuvor als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zurückgelegte Dienstzeit ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land zurückgelegt worden.

b)

Die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 sind auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, welche zur Enthebung vom Amt nach § 5 Abs. 3 lit. b und c dieses Gesetzes geführt haben.

c)

Die Bestimmungen über die Rückstufung (§ 69 des Landesbedienstetengesetzes 2000) kom-men nicht zur Anwendung, wenn die Enthebung vom Amt nach § 5 Abs. 3 lit. b erfolgt ist.

(3) Im fortgesetzten Dienstverhältnis gilt eine Dienstbeurteilung nach § 5 Abs. 7 lit. c, die auf „entsprechend“ lautet, als Dienstbeurteilung, die auf „ausgezeichnet“ (§ 17 Abs. 7 lit. a des Landesbedienstetengesetzes 1988) bzw. Verwendungsbeurteilung, die auf „Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten“ (§ 13 Abs. 1 lit. a des Landesbedienstetengesetzes 2000) lautet; eine Dienstbeurteilung, die auf „nicht entsprechend“ lautet, gilt als Dienstbeurteilung, die auf „nicht genügend“ (§ 17 Abs. 7 lit. e des Landesbedienstetengesetzes 1988) bzw. Verwendungsbeurteilung, die auf „Arbeitserfolg nicht aufgewiesen“ (§ 13 Abs. 1 lit. c des Landesbedienstetengesetzes 2000) lautet.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

§ 20a LVwG-G


Über Beschwerden in Angelegenheiten nach § 2 Abs. 1 lit. d hat ein Senat des Landesverwaltungsgerichtes zu entscheiden; im Übrigen gelten die §§ 84 und 85 des Gerichtsorganisationsgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass für Beschwerden nach § 2 Abs. 1 lit. d kein Anwaltszwang besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

5. Abschnitt Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 21 LVwG-G


(1) Dieses Gesetz tritt – ausgenommen die Abs. 2 bis 6 – am 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat außer Kraft.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die sonstigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates haben ein Recht auf Bestellung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in ihrer jeweiligen Funktion (§ 3 Abs. 1 lit. a bis c) im Ausmaß ihrer bisherigen Beschäftigung, wenn sie sich bis zum 15. August 2013 darum bewerben und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben aufweisen, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind. Bei der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung ist insbesondere auch auf eine allfällige negative Dienstbeurteilung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Landesregierung hat über die Bewerbungen bis zum 30. September 2013 mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Für die Bestellung von weiteren Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes vor dem 1. Jänner 2014 gilt § 3 mit der Maßgabe, dass Dreiervorschläge der Vollversammlung nicht einzuholen sind.

(5) Für ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, das sich nicht als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes bewirbt oder dessen Bewerbung keine Folge gegeben wird, gilt § 20 sinngemäß; sein Amt endet spätestens mit 31. Dezember 2013.

(6) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes darf bereits ab 1. November 2013 die Vollversammlung zu Sitzungen einberufen. In diesen Sitzungen dürfen die Geschäftsverteilung für das Jahr 2014 und die Geschäftsordnung beschlossen werden.

(7) Bei der Anwendung der Bestimmungen über die Amtsenthebung und über die Dienstbeurteilung sind auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes als Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates verwirklicht wurden.

§ 23 LVwG-G


(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2019, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 2, 3, 6, 7, 8a, 9, 11, 15 und 16 sowie betreffend den 5. Abschnitt einschließlich der geänderten Bezeichnung des nachfolgenden Abschnittes, am 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Änderungen betreffend die §§ 11 und 15 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

(2) Für den Fall, dass § 8a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2019 oder Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl.Nr. 69/2019, ohne diese Bestimmung oder die betroffenen Teile dieser Bestimmung kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

§ 24 LVwG-G (weggefallen)


§ 24 LVwG-G seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 25 LVwG-G


Art. X des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesverwaltungsgerichtsgesetz (LVwG-G) Fundstelle


Gesetz über das Landesverwaltungsgericht

StF: LGBl.Nr. 19/2013

Änderung

LGBl.Nr. 53/2015