§ 21 LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt – ausgenommen die Abs. 2 bis 6 – am 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat außer Kraft.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die sonstigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates haben ein Recht auf Bestellung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in ihrer jeweiligen Funktion (§ 3 Abs. 1 lit. a bis c) im Ausmaß ihrer bisherigen Beschäftigung, wenn sie sich bis zum 15. August 2013 darum bewerben und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben aufweisen, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind. Bei der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung ist insbesondere auch auf eine allfällige negative Dienstbeurteilung Bedacht zu nehmen.

(3) Die Landesregierung hat über die Bewerbungen bis zum 30. September 2013 mit Bescheid zu entscheiden.

(4) Für die Bestellung von weiteren Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes vor dem 1. Jänner 2014 gilt § 3 mit der Maßgabe, dass Dreiervorschläge der Vollversammlung nicht einzuholen sind.

(5) Für ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, das sich nicht als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes bewirbt oder dessen Bewerbung keine Folge gegeben wird, gilt § 20 sinngemäß; sein Amt endet spätestens mit 31. Dezember 2013.

(6) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes darf bereits ab 1. November 2013 die Vollversammlung zu Sitzungen einberufen. In diesen Sitzungen dürfen die Geschäftsverteilung für das Jahr 2014 und die Geschäftsordnung beschlossen werden.

(7) Bei der Anwendung der Bestimmungen über die Amtsenthebung und über die Dienstbeurteilung sind auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes als Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates verwirklicht wurden.

In Kraft seit 12.09.2019 bis 31.12.9999
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