§ 3 LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus folgenden Richtern und Richterinnen:

a)

dem Präsidenten oder der Präsidentin,

b)

dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und

c)

der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden von der Landesregierung bestellt. Die Bestellung erfolgt unbefristet.

(3) Zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann bestellt werden, wer

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

b)

das rechtswissenschaftliche Studium oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet hat und

c)

über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt.

(4) Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder um die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt, sind die Bewerbungen dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen, das aus diesen innerhalb von sechs Wochen der Landesregierung einen drei Personen umfassenden Vorschlag für die Bestellung zu unterbreiten hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

In Kraft seit 12.09.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 LVwG-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 LVwG-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 LVwG-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 LVwG-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 LVwG-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LVwG-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 LVwG-G
§ 4 LVwG-G