§ 8a LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 bis 9, 11 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, einschließlich der in den §§ 13 und 16 vorgesehenen Mitwirkung von Organen des Bundes, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

eine Verwahrung von Schusswaffen oder deren Übergabe gemäß § 1 Abs. 2 nicht in Betracht kommt,

b)

die Betrauung gemäß § 9 bzw. der Widerruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmens gemäß § 12 der Landesregierung obliegt; der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist zuvor anzuhören,

c)

in der Hausordnung gemäß § 16 nähere oder auch abweichende Regelungen zur Ausnahme von den Sicherheitskontrollen gemäß § 4 Abs. 1 getroffen werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

In Kraft seit 12.09.2019 bis 31.12.9999
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