§ 19 LVwG-G

LVwG-G - Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten der §§ 16a (Verarbeitung personenbezogener Daten), 22 Abs. 3 und 4 (Amtsverschwiegenheit), 24 (Arbeitszeit), 25 (Höchstgrenzen der Arbeitszeit), 26 (Ruhepausen), 27 (Tägliche Ruhezeiten), 28 (Wochenruhezeit), 29 (Nachtarbeit), 32 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit), 40 (Erholungsurlaub), 40a (Pflegeurlaub), 41 (Sonderurlaub), 42 (Dienstfreistellung für Kuraufenthalt), 42a (Familienhospizkarenz), 42b (Pflegekarenz), 42c (Pflegeteilzeit), 42d (Frühkarenz für Väter), 43 (Karenz für Mütter), 44 (Karenz für Väter), 45 (Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater), 46 (Karenz bei Verhinderung eines Elternteiles), 47 (Aufgeschobene Karenz), 49 (Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz), 50 (Dienstfreistellung bestimmter Organe), 51 (Dienstfreistellung von weiblichen Landesbediensteten), 52 (Beschäftigungsbeschränkungen), 53 (Herabsetzung der Wochenarbeitszeit), 77 (Reisegebühren) sowie 84 (Ausstellungen, Rügen) des Landesbedienstetengesetzes 2000; weiters in Angelegenheiten des § 102 des Landesbedienstetengesetzes 2000, soweit auf § 103 des Landesbedienstetengesetzes 1988 (Ordnungsstrafen), mit Ausnahme von Abs. 1 letzter Satz sowie auf § 119a des Landesbedienstetengesetzes 1988 (Verarbeitung personenbezogener Daten) verwiesen wird. Bei der Vollziehung der Bestimmungen des § 32 des Landesbedienstetengesetzes 2000 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit) sind die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 4) mitanzuwenden.

(3) Der § 21 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt nur insoweit, als nicht der § 5 Abs. 1 für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die Weisungsfreiheit bestimmt.

(4) Der § 50 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt nur soweit, als eine Dienstfreistellung unter Berücksichtigung der Regelung über die Unvereinbarkeit nach § 4 möglich ist.

(5) Für Mitglieder, die nach dem 1. Jänner 2020 bestellt worden sind sowie für Mitglieder, die vor dem 1. Jänner 2020 bestellt worden sind und eine Erklärung nach § 111d Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 abgegeben haben, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen des vierten Abschnittes des ersten Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maßgabe, dass

a)

die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin der Gehaltsklasse 23, die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin der Gehaltsklasse 20 und die Stelle der anderen Mitglieder der Gehaltsklasse 18 nach § 64 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000 zuzuordnen sind;

b)

die Vorrückung nach § 66 Abs. 2 lit. c des Landesbedienstetengesetzes 2000 gehemmt wird, solange eine Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.

(6) Für Mitglieder, die vor dem 1. Jänner 2020 bestellt worden sind und die keine Erklärung nach § 111d Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 abgegeben haben, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen des fünften Abschnittes des ersten Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maßgabe, dass

a)

die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin in die Gehaltsklasse 27, die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin in die Gehaltsklasse 24 und die Stellen der anderen Mitglieder in die Gehaltsklasse 23 nach § 82f Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 einzureihen sind; ist ein Mitglied bei seiner Bestellung in eine Anlaufklasse einzustufen, gilt § 82h Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maßgabe, dass das Mitglied nach zwei Jahren in jene Gehaltsklasse einzustufen ist, in die seine Stelle eingereiht ist; dies gilt nicht im Falle einer Dienstbeurteilung, die auf „nicht entsprechend“ lautet, oder einer sonstigen Hemmung im Sinne des § 82g Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 2000;

b)

die Vorrückung nach § 82i Abs. 2 lit. c des Landesbedienstetengesetzes 2000 gehemmt wird, solange eine Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.(7) Für den Fall der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes gilt der § 72 (Stellvertreterzulage) des Landesbedienstetengesetzes 2000.

(8) Die folgenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 gelten nicht:

§ 8 – Aufnahme in das Dienstverhältnis, Besetzung von Stellen, mit Ausnahme des Abs. 1 –

§ 9 – Allgemeine Anstellungserfordernisse –

§ 11 – Dienstliche Aus- und Fortbildung, mit Ausnahme der Abs. 1, 2 und 4 –

§ 12 – Mitarbeitergespräch –

§ 13 – Verwendungsbeurteilung –

§ 16 – Enthebung vom Dienst, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3 –

§ 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte, mit Ausnahme des Abs. 1 zweiter bis siebter Satz und des Abs. 2 –

§ 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsänderung –

§ 69 – Rückstufungen –

§ 82 – Überprüfungskommission –

§ 82j – Aufstieg in höhere Gehaltsklassen, mit Ausnahme des Abs. 2 –

§ 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen –

§ 97 – soweit auf folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 verwiesen wird: § 23 (Übertritt in den Ruhestand), § 24 (Versetzung in den Ruhestand), § 25 (Auflösung des Dienstverhältnisses, mit Ausnahme des Abs. 1 lit. a, d und g sowie der Abs. 2 und 3), § 47 (Alterskarenz), § 70 (Ruhebezugsbeitrag), § 75 (Abfertigung des Ruhebezuges), § 75a (Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse), § 76 (Ruhebezug), § 76a (Abschläge), § 76b (Ruhebezugssicherungsbeitrag), § 77 (Begünstigte Bemessung des Ruhebezugs), § 78 (Ruhebezugvordienstzeiten), § 79 (Ruhebezugzulage), § 81 (Ablösung des Ruhebezuges), § 82 (Ruhebezugsvorschuss), § 82a (Anpassung des Ruhebezuges), § 82b (Verarbeitung personenbezogener Daten und elektronischer Datenaustausch), § 82c (Parallelrechnung), § 82d (Ruhebezugskonto), § 83 (Witwen- und Witwerversorgungsgenuss), § 84 (Begünstigte Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses), § 85 (Beschränkung des Anspruches auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss), § 85a (Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses), § 85b (Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses), § 85c (Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses), § 85d (Meldung des Einkommens), § 86 (Übergangsbeitrag), § 87 (Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten), § 88 (Waisenversorgungsgenuss), § 89 (Versorgungsgenusszulage), § 90 (Vorschuss für Hinterbliebene), § 92 (Abfertigung), § 93 (Erlöschen des Anspruches auf Versorgung, Abfindung, Ablösung), § 94 (Todesfallbeitrag), § 94a (Anpassung des Versorgungsgenusses), § 94b (Eingetragene Partnerschaft), § 144 (Übergangsbestimmungen für die Anrechnung von Vordienstzeiten) und § 147 Abs. 1 bis 10 (Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 23/2009) –.

(9) Das Dienstverhältnis begründet keinen Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungsgenuss. Die §§ 95, 114 und 115 des Landesbedienstetengesetzes 2000 über die Abfertigung und den Todesfallbeitrag gelten sinngemäß; eine Abfertigung bzw. ein Anspruch auf deren Auszahlung gebührt auch dann, wenn das Dienstverhältnis nach § 5 Abs. 2 lit. a endet. Im Fall einer Amtsenthebung nach § 5 Abs. 3 lit. d und e gebührt keine Abfertigung nach § 114 des Landesbedienstetengesetzes 2000 und – abweichend vom § 14 Abs. 2 Z. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung nach § 95 des Landesbedienstetengesetzes 2000.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2015, 69/2019, 19/2020

In Kraft seit 04.04.2020 bis 31.12.9999
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