§ 9 LFBAG-APO Antrag auf Zulassung bzw. Anmeldung zu Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung sowie Schwerpunktprüfung

LFBAG-APO - Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (§ 34, § 35, § 40 LFBAG 2024) sowie zur Schwerpunktprüfung (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024) ist vom Prüfungskandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, die für den Kandidaten zuständig ist, einzubringen. Die Antragstellung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.Der Antrag auf Zulassung zur Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (Paragraph 34,, Paragraph 35,, Paragraph 40, LFBAG 2024) sowie zur Schwerpunktprüfung (Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, LFBAG 2024) ist vom Prüfungskandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, die für den Kandidaten zuständig ist, einzubringen. Die Antragstellung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Anmeldung zu einer Teilprüfung ist formlos zulässig und bedarf keines eigenen Antrages. Voraussetzung dafür ist, dass die vorbereitende Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes erfolgreich abgeschlossen worden ist (§ 37 Abs. 3, § 41 Abs. 3 LFBAG 2024).Eine Anmeldung zu einer Teilprüfung ist formlos zulässig und bedarf keines eigenen Antrages. Voraussetzung dafür ist, dass die vorbereitende Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes erfolgreich abgeschlossen worden ist (Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3, LFBAG 2024).
  3. (3)Absatz 3,Der Antrag auf Prüfungszulassung hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsFamilienname und Vorname;
    2. 2.Ziffer 2akademische Grade, Titel und Standesbezeichnungen;
    3. 3.Ziffer 3Geschlecht;
    4. 4.Ziffer 4Geburtsdatum;
    5. 5.Ziffer 5Adresse (Postanschrift des Hauptwohnsitzes, allfällige weitere Anschriften);
    6. 6.Ziffer 6Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
    7. 7.Ziffer 7Sozialversicherungsnummer.
  4. (4)Absatz 4,Prüfungskandidaten haben einem Antrag im Sinne der § 7 Abs. 1 Z 1 und § 34 LFBAG 2024 Folgendes beizulegen:Prüfungskandidaten haben einem Antrag im Sinne der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, LFBAG 2024 Folgendes beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsden Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der vorgeschriebenen Berufsschule (positives Abschlusszeugnis) oder die erfolgreiche Absolvierung der Fachkurse,
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis über die Zurücklegung der geforderten Lehrzeit (§ 34 LFBAG 2024) undden Nachweis über die Zurücklegung der geforderten Lehrzeit (Paragraph 34, LFBAG 2024) und
    3. 3.Ziffer 3die geforderten Aufzeichnungen während der Lehrzeit (zB Ausbildungsmappe).
  5. (5)Absatz 5,Prüfungskandidaten, die die Prüfungszulassung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 LFBAG 2024 unter Bezugnahme auf die ergänzenden Zulassungsbestimmungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:Prüfungskandidaten, die die Prüfungszulassung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, LFBAG 2024 unter Bezugnahme auf die ergänzenden Zulassungsbestimmungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:
    1. 1.Ziffer einseinen Nachweis über den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit damit die erfolgreiche Absolvierung der Berufsschulen erfüllt wird, sowie über die Erbringung praktischer Tätigkeiten im Ausmaß von mindestens drei Jahren im einschlägigen Ausbildungsgebiet nach Absolvierung der gesetzlichen Schulpflicht;
    2. 2.Ziffer 2soweit gefordert, Aufzeichnungen bzw. schriftliche Arbeiten (zB Ausbildungsmappe, Transferaufgabe oder gesamtbetriebliche Aufzeichnungen), die während der Ausbildung erstellt bzw. geführt worden sind.
  6. (6)Absatz 6,Prüfungskandidaten, die die Prüfungszulassung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 LFBAG 2024 unter Bezugnahme auf die ergänzenden Zulassungsbestimmungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:Prüfungskandidaten, die die Prüfungszulassung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, LFBAG 2024 unter Bezugnahme auf die ergänzenden Zulassungsbestimmungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Ziffer 3, LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsden Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, eine Bestätigung über mindestens dreijährige bzw. entsprechende zweijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet,
    2. 2.Ziffer 2eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrganges im Ausmaß von mindestens 200 Unterrichtseinheiten,
    3. 3.Ziffer 3Abschlussdokumente der jeweils höchsten abgeschlossenen Schul-, Hochschul-, Universitäts- oder Berufsausbildung (für die Beurteilung der Anrechnung von Prüfungsgegenständen) und
    4. 4.Ziffer 4soweit gefordert, Aufzeichnungen bzw. schriftliche Arbeiten (zB Ausbildungsmappe, Transferaufgabe), die während der Ausbildung erstellt bzw. geführt worden sind.
  7. (7)Absatz 7,Prüfungskandidaten, die die Zulassung zur Meisterprüfung im Sinne des § 40 LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:Prüfungskandidaten, die die Zulassung zur Meisterprüfung im Sinne des Paragraph 40, LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsden Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung im einschlägigen Ausbildungsgebiet als Facharbeiter und der erfolgreichen Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Unterrichtseinheiten oder
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis der Vollendung des 24. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Führung eines einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und der erfolgreichen Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Unterrichtseinheiten oder
    3. 3.Ziffer 3den Nachweis einer mindestens siebenjährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit im einschlägigen Ausbildungsgebiet und der erfolgreichen Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Unterrichtseinheiten oder
    4. 4.Ziffer 4den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit im einschlägigen Ausbildungsgebiet und der erfolgreichen Absolvierung einer einschlägigen Universität, Hochschule oder Fachhochschule oder einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und
    5. 5.Ziffer 5soweit gefordert, Aufzeichnungen bzw. schriftliche Arbeiten (zB Transferaufgabe, gesamtbetriebliche Aufzeichnungen, Meisterarbeit), die während der Ausbildung erstellt bzw. geführt worden sind.
  8. (8)Absatz 8,Prüfungskandidaten, die die Ablegung einer Zusatzprüfung in einer Schwerpunktausbildung (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024) beantragen, haben geeignete Belege dafür vorzulegen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die besonderen Verwendungen und Ausbildungen im Ausbildungsschwerpunkt erfolgreich absolviert worden sind.Prüfungskandidaten, die die Ablegung einer Zusatzprüfung in einer Schwerpunktausbildung (Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, LFBAG 2024) beantragen, haben geeignete Belege dafür vorzulegen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die besonderen Verwendungen und Ausbildungen im Ausbildungsschwerpunkt erfolgreich absolviert worden sind.
  9. (9)Absatz 9,Mit der Zulassung zur Prüfung ist dem Prüfungskandidaten gegebenenfalls die festgesetzte Prüfungsgebühr durch die zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzuschreiben. Dabei ist der Prüfungskandidat darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsgebühr mit der Anmeldung zur Prüfung fällig wird. Die zu entrichtende Prüfungsgebühr ist mit der Anmeldung zur Prüfung, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung, an die für die Zulassung des Kandidaten zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzuzahlen.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 LFBAG-APO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 LFBAG-APO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 LFBAG-APO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 LFBAG-APO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 LFBAG-APO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LFBAG-APO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 LFBAG-APO
§ 10 LFBAG-APO