Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung dient dazu, in einem allgemeinen Teil und in besonderen Teilen (Anlagen) die für die Durchführung der betrieblichen Ausbildungen und der Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den in § 5 Abs. 1 LFBAG 2024 genannten Ausbildungsgebieten in der Land- und Forstwirtschaft notwendigen Anforderungen näher festzulegen. Dies schließt nähere Regelungen zur Vorgangsweise bei der Berücksichtigung von Anrechnungen gemäß § 17 LFBAG 2024, bei der Anwendung ergänzender Zulassungsbestimmungen gemäß § 35 LFBAG 2024 und bei der Anwendung von § 36 LFBAG 2024 betreffend den Ersatz der Facharbeiterprüfung mit ein.Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung dient dazu, in einem allgemeinen Teil und in besonderen Teilen (Anlagen) die für die Durchführung der betrieblichen Ausbildungen und der Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den in Paragraph 5, Absatz eins, LFBAG 2024 genannten Ausbildungsgebieten in der Land- und Forstwirtschaft notwendigen Anforderungen näher festzulegen. Dies schließt nähere Regelungen zur Vorgangsweise bei der Berücksichtigung von Anrechnungen gemäß Paragraph 17, LFBAG 2024, bei der Anwendung ergänzender Zulassungsbestimmungen gemäß Paragraph 35, LFBAG 2024 und bei der Anwendung von Paragraph 36, LFBAG 2024 betreffend den Ersatz der Facharbeiterprüfung mit ein.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung enthält als besondere Teile der Ausbildungsordnung in den folgenden Anlagen die Beschreibung der in allen Ausbildungsgebieten (§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 16 LFBAG 2024) vorausgesetzten Gegenstände des Teillehrganges (Moduls) „Allgemeinbildung“ (Anlage A) sowie in der Anlage 1 den Ausbildungsrahmenplan für das jeweilige Ausbildungsgebiet:Diese Verordnung enthält als besondere Teile der Ausbildungsordnung in den folgenden Anlagen die Beschreibung der in allen Ausbildungsgebieten (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 16 LFBAG 2024) vorausgesetzten Gegenstände des Teillehrganges (Moduls) „Allgemeinbildung“ (Anlage A) sowie in der Anlage 1 den Ausbildungsrahmenplan für das jeweilige Ausbildungsgebiet:
(3)Absatz 3,Auch die im Einzelnen zu beachtenden Regelungen für Ausbildungen und Prüfungen in den Schwerpunktausbildungen gemäß § 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 bilden, soweit Ausbildungsschwerpunkte für bestimmte Ausbildungsgebiete festgelegt sind, einen Bestandteil dieser Verordnung.Auch die im Einzelnen zu beachtenden Regelungen für Ausbildungen und Prüfungen in den Schwerpunktausbildungen gemäß Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, LFBAG 2024 bilden, soweit Ausbildungsschwerpunkte für bestimmte Ausbildungsgebiete festgelegt sind, einen Bestandteil dieser Verordnung.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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