§ 3 LFBAG-APO (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung), Allgemeine Ausbildungsanforderungen für die Erlangung einer Qualifikation als Facharbeiter bzw. Meister - JUSLINE Österreich
§ 3 LFBAG-APO Allgemeine Ausbildungsanforderungen für die Erlangung einer Qualifikation als Facharbeiter bzw. Meister
LFBAG-APO - Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeine Grundsätze für die Facharbeiter- und Meisterausbildung
(1)Absatz eins,Die Ausbildung hat für das jeweilige Ausbildungsgebiet die dazu in den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen) vorgesehenen wesentlichen Ausbildungsinhalte aufzuweisen und muss die dort jeweils vorgesehene Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten umfassen, sofern eine Ausbildung im Sinne § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 LFBAG 2024 absolviert wird.Die Ausbildung hat für das jeweilige Ausbildungsgebiet die dazu in den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen) vorgesehenen wesentlichen Ausbildungsinhalte aufzuweisen und muss die dort jeweils vorgesehene Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten umfassen, sofern eine Ausbildung im Sinne Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 LFBAG 2024 absolviert wird.
(2)Absatz 2,Es ist durch die Schaffung der entsprechenden organisatorischen Rahmenbedingungen sicherzustellen, dass die Lehrbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Ausbildungen durchführen (Ausbildungsanbieter), gewährleisten können, dass diese Ausbildungen dazu geeignet sind, die für das jeweilige Ausbildungsgebiet im Ausbildungsrahmenplan beschriebenen Inhalte zu vermitteln und dass dabei die geforderten Kompetenzen erworben werden können.
(3)Absatz 3,Die Ausbildungen zum Facharbeiter müssen alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass die Lehrlinge und andere angehende Facharbeiter am Ende ihrer Ausbildung zuverlässig in der Lage sind, im jeweiligen Ausbildungsgebiet selbstständig die vorgesehenen Arbeiten zu verrichten und die üblichen Aufgabenstellungen zu lösen, auch wenn sich einzelne Arbeitsanforderungen und Problemstellungen immer wieder verändern.
(4)Absatz 4,Die Ausbildungen zum Meister müssen alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass die angehenden Meister am Ende ihrer Ausbildung vertiefte Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen über das jeweilige Ausbildungsgebiet erworben haben. Sie müssen zuverlässig dazu in der Lage sein, im jeweiligen Ausbildungsgebiet Verantwortung für die Lösung komplexer fachlicher, auch nicht vorhersehbarer Fragestellungen, für die Leitung von Projekten sowie für die Ausbildung und berufliche Entwicklung von Mitarbeitern zu tragen.
(5)Absatz 5,Sofern in den jeweiligen Ausbildungsrahmenplänen zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Vermittlung von bestimmten Ausbildungsinhalten in bestimmten Lehrjahren (§ 7 Abs. 1 Z 1 LFBAG 2024) enthalten sind, sind diese dann nicht maßgeblich, wenn es aufgrund äußerer Umstände (insbesondere saisonaler oder betriebsbedingter Gegebenheiten) nicht möglich ist, die zeitlichen Vorgaben einzuhalten. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass von den Lehrberechtigten bzw. Ausbildern oder Ausbildungsanbietern alle Ausbildungsinhalte, die Gegenstand der betrieblichen Praxis sind, vermittelt werden, und dass die Ausbildungszeit durchlaufen wird.Sofern in den jeweiligen Ausbildungsrahmenplänen zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Vermittlung von bestimmten Ausbildungsinhalten in bestimmten Lehrjahren (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, LFBAG 2024) enthalten sind, sind diese dann nicht maßgeblich, wenn es aufgrund äußerer Umstände (insbesondere saisonaler oder betriebsbedingter Gegebenheiten) nicht möglich ist, die zeitlichen Vorgaben einzuhalten. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass von den Lehrberechtigten bzw. Ausbildern oder Ausbildungsanbietern alle Ausbildungsinhalte, die Gegenstand der betrieblichen Praxis sind, vermittelt werden, und dass die Ausbildungszeit durchlaufen wird.
(6)Absatz 6,Erfolgt die Facharbeiterausbildung in Rahmen einer Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 bis 3 LFBAG 2024, so sind die in den jeweiligen Ausbildungsrahmenplänen gegebenenfalls enthaltenen zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Vermittlung von bestimmten Ausbildungsinhalten in bestimmten Lehrjahren nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass von den Ausbildungsanbietern alle Ausbildungsinhalte entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, und dass die vorgesehene Ausbildungszeit durchlaufen wird.Erfolgt die Facharbeiterausbildung in Rahmen einer Ausbildung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 bis 3 LFBAG 2024, so sind die in den jeweiligen Ausbildungsrahmenplänen gegebenenfalls enthaltenen zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Vermittlung von bestimmten Ausbildungsinhalten in bestimmten Lehrjahren nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass von den Ausbildungsanbietern alle Ausbildungsinhalte entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, und dass die vorgesehene Ausbildungszeit durchlaufen wird.
(7)Absatz 7,Können von einzelnen Ausbildungsanbietern nicht alle Ausbildungsinhalte, die zur Erfüllung der Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsrahmenplanes jedenfalls erforderlich wären, angeboten werden, so hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Ausbildungsinhalte durch das Zusammenwirken mehrerer geeigneter Ausbildungsanbieter abgedeckt werden. Gegebenenfalls haben die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sich hierbei im Sinne des Art. 22 B-VG gegenseitig zu unterstützen.Können von einzelnen Ausbildungsanbietern nicht alle Ausbildungsinhalte, die zur Erfüllung der Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsrahmenplanes jedenfalls erforderlich wären, angeboten werden, so hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Ausbildungsinhalte durch das Zusammenwirken mehrerer geeigneter Ausbildungsanbieter abgedeckt werden. Gegebenenfalls haben die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sich hierbei im Sinne des Artikel 22, B-VG gegenseitig zu unterstützen.
(8)Absatz 8,Der in Anlage A beschriebene Teillehrgang (das Modul) „Allgemeinbildung“ enthält die Ausbildungsinhalte in den Gegenständen „Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ und „Politische Bildung“. Die Absolvierung dieses Teillehrganges (Moduls) in Form eines Fachkurses, fachlich verwandten Kurses oder eines Vorbereitungslehrganges ist nur für jene angehenden Facharbeiter oder Meister vorgesehen, die diese Gegenstände nicht im Rahmen der Berufsschule, einer Fachschule, einer höheren Schule oder einer schulischen oder beruflichen Ausbildung von mindestens gleichwertigem Niveau absolvieren oder bereits früher absolviert haben. Hinsichtlich der Durchführung des Teillehrganges (Moduls) „Allgemeinbildung“ (Anlage A) ist gemäß Abs. 7 vorzugehen.Der in Anlage A beschriebene Teillehrgang (das Modul) „Allgemeinbildung“ enthält die Ausbildungsinhalte in den Gegenständen „Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ und „Politische Bildung“. Die Absolvierung dieses Teillehrganges (Moduls) in Form eines Fachkurses, fachlich verwandten Kurses oder eines Vorbereitungslehrganges ist nur für jene angehenden Facharbeiter oder Meister vorgesehen, die diese Gegenstände nicht im Rahmen der Berufsschule, einer Fachschule, einer höheren Schule oder einer schulischen oder beruflichen Ausbildung von mindestens gleichwertigem Niveau absolvieren oder bereits früher absolviert haben. Hinsichtlich der Durchführung des Teillehrganges (Moduls) „Allgemeinbildung“ (Anlage A) ist gemäß Absatz 7, vorzugehen.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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