§ 10 LFBAG-APO Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung

LFBAG-APO - Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung (§ 36 LFBAG 2024) ist vom Kandidaten schriftlich bei der für die Zulassung zur Prüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzubringen. Die Antragstellung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.Der Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung (Paragraph 36, LFBAG 2024) ist vom Kandidaten schriftlich bei der für die Zulassung zur Prüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzubringen. Die Antragstellung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsFamilienname und Vorname;
    2. 2.Ziffer 2akademische Grade, Titel und Standesbezeichnungen;
    3. 3.Ziffer 3Geschlecht;
    4. 4.Ziffer 4Geburtsdatum;
    5. 5.Ziffer 5Adresse (Postanschrift des Hauptwohnsitzes, allfällige weitere Anschriften);
    6. 6.Ziffer 6Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
    7. 7.Ziffer 7Sozialversicherungsnummer.
  3. (3)Absatz 3,Personen, die eine mindestens dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule oder die Forstfachschule Traunkirchen erfolgreich absolviert haben, haben dem Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung das Abschlusszeugnis bzw. eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule bzw. der Forstfachschule Traunkirchen beizulegen.
  4. (4)Absatz 4,Personen, die eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erfolgreich absolviert haben, haben dem Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung in der einschlägigen Fachrichtung das Reifeprüfungszeugnis bzw. eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt in der einschlägigen Fachrichtung beizulegen.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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