Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift (Prüfungsprotokoll) zu führen. Diese hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
1.Ziffer einsTermin und Ort der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (bzw. Schwerpunktprüfung);
2.Ziffer 2die Zusammensetzung der Prüfungskommission;
3.Ziffer 3die Daten des Prüfungskandidaten (Name, Geburtsdatum, Adresse des Hauptwohnsitzes);
4.Ziffer 4die Leistungen bzw. Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen bzw. Teilprüfungsgegenständen sowie den Gesamterfolg;
5.Ziffer 5die Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, soweit eine solche eingerichtet ist, ansonsten die des Prüfers.
(2)Absatz 2,Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, bei der die betreffende Prüfungskommission eingerichtet war bzw. der Prüfer bestellt war, hat die Niederschriften von Abschlussprüfungen mindestens 60 Jahre aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten nach Abschluss der Abstimmung der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Gegen das Ergebnis einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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