Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfungen bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind so durchzuführen, dass sie einer der im Folgenden angeführten Arten von Prüfungen entsprechen:
1.Ziffer einsschriftliche Prüfungen bzw. Teilprüfungen, mit einer Dauer für jeden einzelnen Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand von 30 Minuten bis höchstens 120 Minuten. Bei solchen Prüfungen kann die Prüfungsdauer im Einzelfall jeweils um die Hälfte der vorgesehenen Prüfungsdauer, jedoch nicht um mehr als 45 Minuten, verlängert werden, wenn sich während der Prüfung zeigt, dass mit der vorgesehenen Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann, oder wenn ohne Verlängerung eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich erscheint;
2.Ziffer 2schriftliche Meisterprüfungen mit einer Höchstdauer von fünf Stunden (300 Minuten);
3.Ziffer 3mündliche Prüfungen bzw. Teilprüfungen mit einer Höchstdauer von 30 Minuten für jeden einzelnen Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand. Bei solchen Prüfungen kann die Prüfungsdauer im Einzelfall um höchstens 15 Minuten verlängert werden, wenn ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich erscheint;
4.Ziffer 4mündliche kommissionelle Abschlussprüfungen (§ 41 Abs. 4 LFBAG 2024) mit einer Höchstdauer von einer Stunde (60 Minuten). Solche Prüfungen können im Einzelfall um höchstens 30 Minuten verlängert werden, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich erscheint;mündliche kommissionelle Abschlussprüfungen (Paragraph 41, Absatz 4, LFBAG 2024) mit einer Höchstdauer von einer Stunde (60 Minuten). Solche Prüfungen können im Einzelfall um höchstens 30 Minuten verlängert werden, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich erscheint;
5.Ziffer 5praktische Prüfungen bzw. Teilprüfungen mit einer Höchstdauer von drei Stunden (180 Minuten) für jeden einzelnen Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand. Bei solchen Prüfungen kann die Prüfungsdauer im Einzelfall um höchstens eine Stunde (60 Minuten) verlängert werden, wenn ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich erscheint.
(2)Absatz 2,Im Ausbildungsgebiet „Berufsjagdwirtschaft“ (§ 5 Abs. 1 Z 16 LFBAG 2024) hat der Prüfungskandidat als Teil der praktischen Prüfung den sicheren Umgang mit der Jagdwaffe nachzuweisen und die Treffsicherheit zu zeigen (Schießprüfung). Eine Bestätigung durch die Berufsschule über die Treffsicherheit ersetzt diesen Teil der praktischen Prüfung. Für den erfolgreichen Abschluss der Schießprüfung sind gemäß den dafür in der Anlage 1 festgelegten technischen Anforderungen mit der Jagdwaffe „Flinte“ mindestens drei von zehn Zielen und mit der Jagdwaffe „Büchse“ auf 100 Meter fünf Schuss mit mindestens fünf „Achter-Treffer“ zu treffen. Mit der Faustfeuerwaffe sind zehn Schuss abzugeben.Im Ausbildungsgebiet „Berufsjagdwirtschaft“ (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, LFBAG 2024) hat der Prüfungskandidat als Teil der praktischen Prüfung den sicheren Umgang mit der Jagdwaffe nachzuweisen und die Treffsicherheit zu zeigen (Schießprüfung). Eine Bestätigung durch die Berufsschule über die Treffsicherheit ersetzt diesen Teil der praktischen Prüfung. Für den erfolgreichen Abschluss der Schießprüfung sind gemäß den dafür in der Anlage 1 festgelegten technischen Anforderungen mit der Jagdwaffe „Flinte“ mindestens drei von zehn Zielen und mit der Jagdwaffe „Büchse“ auf 100 Meter fünf Schuss mit mindestens fünf „Achter-Treffer“ zu treffen. Mit der Faustfeuerwaffe sind zehn Schuss abzugeben.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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