Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für jedes Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1 LFBAG 2024) sind, gegliedert nach Facharbeiter- und Meisterausbildung, diejenigen Prüfungen abzuhalten, die im jeweiligen Prüfungsplan (Anlagen), beschrieben sind.Für jedes Ausbildungsgebiet (Paragraph 5, Absatz eins, LFBAG 2024) sind, gegliedert nach Facharbeiter- und Meisterausbildung, diejenigen Prüfungen abzuhalten, die im jeweiligen Prüfungsplan (Anlagen), beschrieben sind.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskandidaten haben die im jeweiligen Prüfungsplan für die Prüfungsgegenstände bzw. Teilprüfungsgegenstände vorgesehenen Prüfungen gemäß der festgelegten Prüfungsart (schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen) der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung und die allfällige Zusatzprüfung im Rahmen einer Schwerpunktausbildung für das jeweilige Ausbildungsgebiet abzulegen, um die Ausbildung abzuschließen, es sei denn, Prüfungen bzw. Teilprüfungen können in Anwendung von § 35 oder § 36 Abs. 3 oder Abs. 4 LFBAG 2024 für Facharbeiterprüfungen gemäß § 15 angerechnet werden.Die Prüfungskandidaten haben die im jeweiligen Prüfungsplan für die Prüfungsgegenstände bzw. Teilprüfungsgegenstände vorgesehenen Prüfungen gemäß der festgelegten Prüfungsart (schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen) der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung und die allfällige Zusatzprüfung im Rahmen einer Schwerpunktausbildung für das jeweilige Ausbildungsgebiet abzulegen, um die Ausbildung abzuschließen, es sei denn, Prüfungen bzw. Teilprüfungen können in Anwendung von Paragraph 35, oder Paragraph 36, Absatz 3, oder Absatz 4, LFBAG 2024 für Facharbeiterprüfungen gemäß Paragraph 15, angerechnet werden.
(3)Absatz 3,Für Meisterprüfungen gilt, dass Prüfungen bzw. Teilprüfungen von der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle dann in Anwendung des § 44 Abs. 1 Z 22 LFBAG 2024 gemäß § 15 angerechnet werden können, wenn der Kandidat durch die Vorlage geeigneter Zeugnisse oder sonstiger Nachweise bzw. Belege zu einschlägigen Meisterprüfungsgegenständen sein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen kann, dass die Einschlägigkeit der von ihm bereits absolvierten Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen bzw. erfolgreich abgelegten Prüfungen in den betreffenden Prüfungsgegenständen festgestellt wird.Für Meisterprüfungen gilt, dass Prüfungen bzw. Teilprüfungen von der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle dann in Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 22, LFBAG 2024 gemäß Paragraph 15, angerechnet werden können, wenn der Kandidat durch die Vorlage geeigneter Zeugnisse oder sonstiger Nachweise bzw. Belege zu einschlägigen Meisterprüfungsgegenständen sein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen kann, dass die Einschlägigkeit der von ihm bereits absolvierten Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen bzw. erfolgreich abgelegten Prüfungen in den betreffenden Prüfungsgegenständen festgestellt wird.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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