§ 12 LFBAG-APO (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung), Rücktritt von bzw. Nichtteilnahme an einer Prüfung - JUSLINE Österreich
§ 12 LFBAG-APO Rücktritt von bzw. Nichtteilnahme an einer Prüfung
LFBAG-APO - Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Jedem zur Prüfung angemeldeten Prüfungskandidaten steht es frei, vor Prüfungsbeginn seinen Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben, jedoch muss die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben worden sein oder nachweislich auf sonstige Weise 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingelangt sein, damit die Anmeldung zur Prüfung rückwirkend als nicht vorgenommen gilt.
(2)Absatz 2,Jeder zur Prüfung angemeldete Prüfungskandidat kann unbeschadet des Abs. 1 bis unmittelbar vor Prüfungsbeginn mit der in Abs. 1 beschriebenen Wirkung seinen Rücktritt bekannt geben, sofern dieser Kandidat in der Bekanntgabe glaubhaft machen kann, dass er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.Jeder zur Prüfung angemeldete Prüfungskandidat kann unbeschadet des Absatz eins bis unmittelbar vor Prüfungsbeginn mit der in Absatz eins, beschriebenen Wirkung seinen Rücktritt bekannt geben, sofern dieser Kandidat in der Bekanntgabe glaubhaft machen kann, dass er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.
(3)Absatz 3,Tritt ein Kandidat von einer Prüfung zurück oder nimmt er nicht teil, muss er sich erneut selbstständig anmelden (§ 9), wenn er die Prüfung ablegen will.Tritt ein Kandidat von einer Prüfung zurück oder nimmt er nicht teil, muss er sich erneut selbstständig anmelden (Paragraph 9,), wenn er die Prüfung ablegen will.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 LFBAG-APO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 LFBAG-APO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 LFBAG-APO