§ 19 LFBAG-APO (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung), Zeugnis der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung sowie Schwerpunktprüfung - JUSLINE Österreich
§ 19 LFBAG-APO Zeugnis der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung sowie Schwerpunktprüfung
LFBAG-APO - Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Über die erfolgreich abgelegte Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (bzw. Schwerpunktprüfung) ist dem Prüfungskandidaten von derjenigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, bei der die Prüfungskommission eingerichtet war bzw. die Prüfer bestellt waren, ein Zeugnis auszustellen.
(2)Absatz 2,Im Zeugnis ist jedenfalls Folgendes ausdrücklich anzuführen:
1.Ziffer einsder Name und das Geburtsdatum des Prüfungskandidaten,
2.Ziffer 2der Wortlaut, dass sich der Prüfungskandidat nach den Vorschriften des LFBAG 2024 einer Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung unterzogen hat und diese mit dem zutreffenden Gesamterfolg gemäß § 17 Abs. 7 abgelegt hat,der Wortlaut, dass sich der Prüfungskandidat nach den Vorschriften des LFBAG 2024 einer Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung unterzogen hat und diese mit dem zutreffenden Gesamterfolg gemäß Paragraph 17, Absatz 7, abgelegt hat,
3.Ziffer 3bei positiver Ablegung der Prüfung der Wortlaut, dass der Prüfungskandidat zur Führung der zutreffenden Berufsbezeichnung gemäß § 37 bzw. § 41 LFBAG 2024 berechtigt ist,bei positiver Ablegung der Prüfung der Wortlaut, dass der Prüfungskandidat zur Führung der zutreffenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 37, bzw. Paragraph 41, LFBAG 2024 berechtigt ist,
4.Ziffer 4der Prüfungstermin und Prüfungsort und
5.Ziffer 5die einzelnen Prüfungsgegenstände und die erzielten Prüfungsergebnisse (Noten).
(3)Absatz 3,Weitere Berechtigungen, die durch die Ablegung der Prüfung erworben worden sind, dürfen im Prüfungszeugnis zusätzlich ebenso angeführt werden wie eine Zuordnung des Abschlusses im Nationalen Qualifikationsrahmen.
(4)Absatz 4,Soweit ein Ausbildungsschwerpunkt im jeweiligen Ausbildungsrahmen- und Prüfungsplan vorgesehen ist, ist im Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungszeugnis die erfolgreich absolvierte Schwerpunktausbildung gemäß § 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 ausdrücklich anzuführen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Wenn bereits ein Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungszeugnis ausgestellt worden ist, und eine erfolgreich absolvierte Schwerpunktausbildung infolge eines späteren Abschlusses nachträglich zu berücksichtigen ist, so ist das entsprechende Zeugnis unter ausdrücklicher Anführung der zwischenzeitlich erfolgreich absolvierten Schwerpunktausbildung neu auszustellen.Soweit ein Ausbildungsschwerpunkt im jeweiligen Ausbildungsrahmen- und Prüfungsplan vorgesehen ist, ist im Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungszeugnis die erfolgreich absolvierte Schwerpunktausbildung gemäß Paragraph 38, bzw. Paragraph 42, LFBAG 2024 ausdrücklich anzuführen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Wenn bereits ein Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungszeugnis ausgestellt worden ist, und eine erfolgreich absolvierte Schwerpunktausbildung infolge eines späteren Abschlusses nachträglich zu berücksichtigen ist, so ist das entsprechende Zeugnis unter ausdrücklicher Anführung der zwischenzeitlich erfolgreich absolvierten Schwerpunktausbildung neu auszustellen.
(5)Absatz 5,Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, soweit eine solche eingerichtet war, sonst aber vom Geschäftsführer derjenigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, die für die Durchführung der Prüfung bzw. die Bestellung der Prüfungskommission oder der Prüfer zuständig war, zu unterfertigen. Das Zeugnis ist mit dem Dienstsiegel der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle amtlich zu siegeln.
In Kraft seit 12.06.2026 bis 31.12.9999
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