§ 9 Kinder-EinstV Verweisungen

Kinder-EinstV - Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen sind die §§ 3 bis 7 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. II Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 453/2011, anzuwenden. Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen sind die Paragraphen 3 bis 7 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2011,, anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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