Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 BPGG zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen: Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 BPGG zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
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