Gesamte Rechtsvorschrift Kinder-EinstV

Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kinder-EinstV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 Kinder-EinstV Anwendungsbereich und natürlicher Pflegebedarf


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr anzuwenden.Diese Verordnung ist für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand für Betreuungs- und Hilfsverrichtungen (natürlicher Pflegebedarf), der auch bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen für diese Betreuungs- und Hilfsverrichtungen besteht, für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des § 4 Abs. 1 BPGG in Abzug zu bringen.Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand für Betreuungs- und Hilfsverrichtungen (natürlicher Pflegebedarf), der auch bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen für diese Betreuungs- und Hilfsverrichtungen besteht, für die Beurteilung des Pflegebedarfs im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG in Abzug zu bringen.
  3. (3)Absatz 3,Der jeweilige natürliche Pflegebedarf im Sinne des Abs. 2 ist ein fixer Zeitwert und besteht nur bis zum Erreichen des jeweiligen nachstehenden Lebensalters. Für folgende Pflegemaßnahmen des § 3 besteht bis zum oder ab dem Erreichen der angeführten Altersgrenzen folgender natürlicher Pflegebedarf als fixer Zeitwert pro Tag:Der jeweilige natürliche Pflegebedarf im Sinne des Absatz 2, ist ein fixer Zeitwert und besteht nur bis zum Erreichen des jeweiligen nachstehenden Lebensalters. Für folgende Pflegemaßnahmen des Paragraph 3, besteht bis zum oder ab dem Erreichen der angeführten Altersgrenzen folgender natürlicher Pflegebedarf als fixer Zeitwert pro Tag:

  1. 1.Ziffer eins

§ 2 Kinder-EinstV Altersgrenzen


Die in dieser Verordnung angeführten Altersgrenzen legen den Zeitpunkt der Selbständigkeit eines nicht behinderten Kinders oder Jugendlichen für einzelne Verrichtungen fest. Mit Erreichen des jeweils festgelegten Lebensalters ist anzunehmen, dass ein gleichaltriges nicht behindertes Kind oder ein gleichaltriger nicht behinderter Jugendlicher einzelne Verrichtungen ohne Hilfe durchführen kann.

§ 3 Kinder-EinstV Betreuung


  1. (1)Absatz eins,Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die das pflegebedürftige Kind oder der pflegebedürftige Jugendliche der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
  2. (2)Absatz 2,Zu den in Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.Zu den in Absatz eins, genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist ab oder bis zur Vollendung des folgenden Lebensalters oder altersunabhängig von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:

  1. 1.Ziffer eins

§ 4 Kinder-EinstV Hilfe


  1. (1)Absatz eins,Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Hilfsverrichtungen sind
    1. 1.Ziffer einsdie Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens,
    2. 2.Ziffer 2die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände,
    3. 3.Ziffer 3die Pflege der Leib- und Bettwäsche,
    4. 4.Ziffer 4die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und
    5. 5.Ziffer 5die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
  3. (3)Absatz 3,Für jede Hilfsverrichtung gemäß Abs. 2 kann ein – auf einen Monat bezogener – Zeitwert von bis zu 50 Stunden angenommen werden, wobei im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 3 BPGG der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit insgesamt höchstens 50 Stunden pro Monat berücksichtigt werden kann. Der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand im Sinne des § 1 ist für jede Hilfsverrichtung – ausgenommen die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn – bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ein fixer Zeitwert von 10 Stunden pro Monat. Der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand im Sinne des § 1 für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ist bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ein fixer Zeitwert von 10 Stunden pro Monat.Für jede Hilfsverrichtung gemäß Absatz 2, kann ein – auf einen Monat bezogener – Zeitwert von bis zu 50 Stunden angenommen werden, wobei im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 3, BPGG der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit insgesamt höchstens 50 Stunden pro Monat berücksichtigt werden kann. Der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand im Sinne des Paragraph eins, ist für jede Hilfsverrichtung – ausgenommen die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn – bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ein fixer Zeitwert von 10 Stunden pro Monat. Der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Pflegeaufwand im Sinne des Paragraph eins, für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ist bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ein fixer Zeitwert von 10 Stunden pro Monat.

§ 5 Kinder-EinstV Hörgeräte


Für die notwendige Hilfestellung bei der Handhabung von Hörgeräten ist unabhängig vom Alter des Kindes oder Jugendlichen ein Richtwert von 20 Minuten pro Tag anzunehmen.

§ 6 Kinder-EinstV Beatmungs- und Absaugegeräte


Für die notwendige Hilfestellung bei der Handhabung von Beatmungs- und Absaugegeräten sind unabhängig vom Alter des Kindes oder Jugendlichen folgende Richtwerte pro Verrichtung anzunehmen:

  1. 1.Ziffer eins

§ 7 Kinder-EinstV Richtwerte


Abweichungen von den in dieser Verordnung angegebenen Richtwerten sind nur zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Richtwert um annähernd die Hälfte abweicht.

§ 8 Kinder-EinstV Erschwerniszuschlag


Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 BPGG zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen: Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 BPGG zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer eins

§ 9 Kinder-EinstV Verweisungen


Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen sind die §§ 3 bis 7 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. II Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 453/2011, anzuwenden. Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen sind die Paragraphen 3 bis 7 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2011,, anzuwenden.

§ 10 Kinder-EinstV Sachverständigengutachten


Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung und Neubemessung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten und hierbei grundsätzlich von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, es sei denn, es befindet sich kein für die Begutachtung zur Verfügung stehender Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in örtlicher Nähe zum zu begutachtenden Kind oder Jugendlichen. Für die Neubemessung von Pflegegeld kann auch ein Gutachten eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bevorzugt mit einer Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege, die Entscheidungsgrundlage bilden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.

§ 11 Kinder-EinstV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft und ist bei Anträgen auf Zuerkennung oder auf Erhöhung von Pflegegeld, die ab dem 1. September 2016 einlangen, anzuwenden.,
  2. (2)Absatz 2,Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung kommt es unbeschadet des § 9 Abs. 4 BPGG bei gleich bleibendem Pflegebedarf zu keiner Änderung der Pflegegeldstufe.Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung kommt es unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 4, BPGG bei gleich bleibendem Pflegebedarf zu keiner Änderung der Pflegegeldstufe.

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