§ 10 Kinder-EinstV Sachverständigengutachten

Kinder-EinstV - Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung und Neubemessung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten und hierbei grundsätzlich von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, es sei denn, es befindet sich kein für die Begutachtung zur Verfügung stehender Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in örtlicher Nähe zum zu begutachtenden Kind oder Jugendlichen. Für die Neubemessung von Pflegegeld kann auch ein Gutachten eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bevorzugt mit einer Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege, die Entscheidungsgrundlage bilden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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