Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft und ist bei Anträgen auf Zuerkennung oder auf Erhöhung von Pflegegeld, die ab dem 1. September 2016 einlangen, anzuwenden.,
(2)Absatz 2,Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung kommt es unbeschadet des § 9 Abs. 4 BPGG bei gleich bleibendem Pflegebedarf zu keiner Änderung der Pflegegeldstufe.Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung kommt es unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 4, BPGG bei gleich bleibendem Pflegebedarf zu keiner Änderung der Pflegegeldstufe.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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