Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die das pflegebedürftige Kind oder der pflegebedürftige Jugendliche der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2)Absatz 2,Zu den in Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.Zu den in Absatz eins, genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3)Absatz 3,Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist ab oder bis zur Vollendung des folgenden Lebensalters oder altersunabhängig von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
1.Ziffer eins
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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