§ 2 Kinder-EinstV Altersgrenzen

Kinder-EinstV - Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026

Die in dieser Verordnung angeführten Altersgrenzen legen den Zeitpunkt der Selbständigkeit eines nicht behinderten Kinders oder Jugendlichen für einzelne Verrichtungen fest. Mit Erreichen des jeweils festgelegten Lebensalters ist anzunehmen, dass ein gleichaltriges nicht behindertes Kind oder ein gleichaltriger nicht behinderter Jugendlicher einzelne Verrichtungen ohne Hilfe durchführen kann.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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