Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Über die fachliche Qualifikation der erforderlichen Kompetenzen in der Kieferorthopädie ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Abs. 2 durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 unter Vorlage der Nachweise gemäß §§ 7 und 8 bis spätestens 31. August 2027 bei der Österreichischen Zahnärztekammer anzumelden.Über die fachliche Qualifikation der erforderlichen Kompetenzen in der Kieferorthopädie ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Absatz 2, durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, unter Vorlage der Nachweise gemäß Paragraphen 7 und 8 bis spätestens 31. August 2027 bei der Österreichischen Zahnärztekammer anzumelden.
(2)Absatz 2,Der Prüfungskommission gehören
1.Ziffer einsein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer als Vorsitzender/Vorsitzende,
2.Ziffer 2ein Vertreter/eine Vertreterin der österreichischen Medizinischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie und
3.Ziffer 3ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbands Österreichischer Kieferorthopäden
an.
(3)Absatz 3,Im Rahmen des Prüfungsgesprächs sind
1.Ziffer einsdas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 7 und 8 zu prüfen,das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 7 und 8 zu prüfen,
2.Ziffer 2die Kenntnisse über die theoretischen Ausbildungsinhalte gemäß Anlage 1 und die Kompetenzen gemäß Anlage 2 zu überprüfen und
3.Ziffer 3als Nachweis über die praktische Erfahrung
a)Litera aacht Behandlungsfälle, davon jedenfalls mindestens je ein Fall der Klasse I, II und III, inklusive mindestens eines Extraktionsfalls oder eines komplexen chirurgischen Falls, auszuwählen undacht Behandlungsfälle, davon jedenfalls mindestens je ein Fall der Klasse römisch eins, römisch zwei und römisch drei, inklusive mindestens eines Extraktionsfalls oder eines komplexen chirurgischen Falls, auszuwählen und
b)Litera bdavon mindestens zwei Fälle zu präsentieren.
(4)Absatz 4,Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 entfallen:Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, entfallen:
1.Ziffer einsAbschluss einer mindestens dreijährigen berufsbegleitenden universitären kieferorthopädischen Ausbildung,
2.Ziffer 2Abschluss einer mindestens dreijährigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Teilzeitbasis,
3.Ziffer 3Abschluss einer mindestens 18monatigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Vollzeitbasis.
(5)Absatz 5,Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 entfallen:Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 entfallen:
1.Ziffer einsUniversitätsprofessur oder -dozentur im Fachgebiet Kieferorthopädie,
2.Ziffer 2Absolvierung einer kommissionellen Prüfung durch das European Board of Orthodontics oder das Austrian Board of Orthodontists.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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