Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte theoretische und praktische Ausbildung ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten), Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer gemäß Anlage 1 und zu erwerbende Kompetenzen gemäß Anlage 2 entsprechend Bedacht genommen wird, zu erbringen.
(2)Absatz 2,Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in den jeweiligen im Rasterzeugnis aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch den ausbildenden Fachzahnarzt/die ausbildende Fachzahnärztin der Universität jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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