§ 4 KFO-AV Rasterzeugnis

KFO-AV - Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte theoretische und praktische Ausbildung ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten), Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer gemäß Anlage 1 und zu erwerbende Kompetenzen gemäß Anlage 2 entsprechend Bedacht genommen wird, zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2,Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in den jeweiligen im Rasterzeugnis aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch den ausbildenden Fachzahnarzt/die ausbildende Fachzahnärztin der Universität jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 KFO-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 KFO-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 KFO-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 KFO-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 KFO-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 KFO-AV
§ 5 KFO-AV