§ 6 KFO-AV Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

KFO-AV - Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Kieferorthopädische Qualifikation

Eine kieferorthopädische Qualifikation gemäß § 42c ZÄG liegt vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs folgende Nachweise erbringt: Eine kieferorthopädische Qualifikation gemäß Paragraph 42 c, ZÄG liegt vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs folgende Nachweise erbringt:

  1. 1.Ziffer einsAusübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 undAusübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Ziffer 4, und
  2. 2.Ziffer 2Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß § 7 undAbschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 7, und
  3. 3.Ziffer 3Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie gemäß § 8 undAusübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 8, und
  4. 4.Ziffer 4Prüfung über die fachliche Qualifikation gemäß § 9.Prüfung über die fachliche Qualifikation gemäß Paragraph 9,
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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