Eine kieferorthopädische Qualifikation gemäß § 42c ZÄG liegt vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs folgende Nachweise erbringt: Eine kieferorthopädische Qualifikation gemäß Paragraph 42 c, ZÄG liegt vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs folgende Nachweise erbringt:
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