Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst mindestens
1.Ziffer eins72 ECTS-Punkte theoretische Ausbildung und
2.Ziffer 2108 ECTS-Punkte praktische Ausbildung
und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 sind die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln, wobei die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen sind und Verantwortung zu übernehmen haben.Im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, sind die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln, wobei die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen sind und Verantwortung zu übernehmen haben.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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