§ 8 KFO-AV Kieferorthopädische Tätigkeit

KFO-AV - Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine kieferorthopädische Tätigkeit gemäß § 6 Z 3 ist eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur Prüfung gemäß § 9.Eine kieferorthopädische Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, ist eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur Prüfung gemäß Paragraph 9,
  2. (2)Absatz 2,Der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist durch insgesamt 150 kieferorthopädische Behandlungen innerhalb der drei Jahre zu erbringen, diese sind durch eine Liste der Geburtsdaten von mindestens 50 von ihm/ihr alleine kieferorthopädisch behandelten Patienten/Patientinnen pro Jahr nachzuweisen.Der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, ist durch insgesamt 150 kieferorthopädische Behandlungen innerhalb der drei Jahre zu erbringen, diese sind durch eine Liste der Geburtsdaten von mindestens 50 von ihm/ihr alleine kieferorthopädisch behandelten Patienten/Patientinnen pro Jahr nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der in Abs. 2 genannten Nachweise kann im Zweifelsfall mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Patienten/Patientinnen Einsicht in die Patientendokumentationen genommen werden.Hinsichtlich der in Absatz 2, genannten Nachweise kann im Zweifelsfall mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Patienten/Patientinnen Einsicht in die Patientendokumentationen genommen werden.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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