§ 2 KFO-AV Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung

KFO-AV - Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Zur fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie können Angehörige des zahnärztlichen Berufs zugelassen werden, die über einen Qualifikationsnachweis als

  1. 1.Ziffer einsZahnarzt/Zahnärztin gemäß §§ 7 ff. Zahnärztegesetz (ZÄG), ausgenommen bei partiellem Berufszugang, oderZahnarzt/Zahnärztin gemäß Paragraphen 7, ff. Zahnärztegesetz (ZÄG), ausgenommen bei partiellem Berufszugang, oder
  2. 2.Ziffer 2Facharzt/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß § 53 ZÄGFacharzt/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Paragraph 53, ZÄG
verfügen.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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