Gesamte Rechtsvorschrift KFO-AV

Kieferorthopädie-Ausbildungsverordnung

KFO-AV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 KFO-AV Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie


Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst ein postpromotionelles theoretisches und praktisches Studium in Form eines Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis in der Dauer von mindestens drei Jahren oder entsprechend länger bei Teilzeitausbildung (180 ECTS) an einer österreichischen Universität gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) oder Privathochschulgesetz (PrivHG).

§ 2 KFO-AV Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung


Zur fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie können Angehörige des zahnärztlichen Berufs zugelassen werden, die über einen Qualifikationsnachweis als

  1. 1.Ziffer einsZahnarzt/Zahnärztin gemäß §§ 7 ff. Zahnärztegesetz (ZÄG), ausgenommen bei partiellem Berufszugang, oderZahnarzt/Zahnärztin gemäß Paragraphen 7, ff. Zahnärztegesetz (ZÄG), ausgenommen bei partiellem Berufszugang, oder
  2. 2.Ziffer 2Facharzt/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß § 53 ZÄGFacharzt/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gemäß Paragraph 53, ZÄG
verfügen.

§ 3 KFO-AV Ausbildungsinhalte und Qualifikationsprofil


  1. (1)Absatz eins,Die fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie umfasst mindestens
    1. 1.Ziffer eins72 ECTS-Punkte theoretische Ausbildung und
    2. 2.Ziffer 2108 ECTS-Punkte praktische Ausbildung
    und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 sind die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln, wobei die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen sind und Verantwortung zu übernehmen haben.Im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, sind die im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln, wobei die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Ausbildung zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen sind und Verantwortung zu übernehmen haben.

§ 4 KFO-AV Rasterzeugnis


  1. (1)Absatz eins,Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte theoretische und praktische Ausbildung ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten), Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer gemäß Anlage 1 und zu erwerbende Kompetenzen gemäß Anlage 2 entsprechend Bedacht genommen wird, zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2,Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in den jeweiligen im Rasterzeugnis aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch den ausbildenden Fachzahnarzt/die ausbildende Fachzahnärztin der Universität jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.

§ 5 KFO-AV Abschluss


  1. (1)Absatz eins,Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3 ist der Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie im Rahmen eines Evaluierungsgesprächs vor einer externen Prüfungskommission festzustellen.Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung gemäß Paragraph 3, ist der Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie im Rahmen eines Evaluierungsgesprächs vor einer externen Prüfungskommission festzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Prüfungskommission gehören zwei Vertreter/Vertreterinnen von anderen österreichischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie sowie ein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer an.
  3. (3)Absatz 3,In der von der Universität ausgestellten Abschlussurkunde ist zu vermerken, dass
    1. 1.Ziffer einsdie absolvierte Ausbildung den Mindestanforderungen einer fachzahnärztlichen Ausbildung gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht und
    2. 2.Ziffer 2die Abschlussurkunde ein Ausbildungsnachweis zum Fachzahnarzt/zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang V Nummer 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG ist.die Abschlussurkunde ein Ausbildungsnachweis zum Fachzahnarzt/zur Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG ist.

§ 6 KFO-AV Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte


Kieferorthopädische Qualifikation

Eine kieferorthopädische Qualifikation gemäß § 42c ZÄG liegt vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs folgende Nachweise erbringt: Eine kieferorthopädische Qualifikation gemäß Paragraph 42 c, ZÄG liegt vor, wenn der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs folgende Nachweise erbringt:

  1. 1.Ziffer einsAusübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Z 4 undAusübung des zahnärztlichen Berufes in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Ziffer 4, und
  2. 2.Ziffer 2Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß § 7 undAbschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 7, und
  3. 3.Ziffer 3Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie gemäß § 8 undAusübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 8, und
  4. 4.Ziffer 4Prüfung über die fachliche Qualifikation gemäß § 9.Prüfung über die fachliche Qualifikation gemäß Paragraph 9,

§ 7 KFO-AV Ausbildung in der Kieferorthopädie


Eine kieferorthopädische Ausbildung gemäß § 6 Z 2 ist eine postpromotionelle Aus-, Weiter- oder Fortbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie, die Eine kieferorthopädische Ausbildung gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, ist eine postpromotionelle Aus-, Weiter- oder Fortbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie, die

  1. 1.Ziffer einsvor dem 1. September 2023 begonnen wurde und
  2. 2.Ziffer 2mindestens 36 ECTS-Punkte im Rahmen einer universitären Aus- oder Weiterbildung oder das Fortbildungsdiplom Kieferorthopädie der Österreichischen Zahnärztekammer umfasst.

§ 8 KFO-AV Kieferorthopädische Tätigkeit


  1. (1)Absatz eins,Eine kieferorthopädische Tätigkeit gemäß § 6 Z 3 ist eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur Prüfung gemäß § 9.Eine kieferorthopädische Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, ist eine überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Zulassung zur Prüfung gemäß Paragraph 9,
  2. (2)Absatz 2,Der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 ist durch insgesamt 150 kieferorthopädische Behandlungen innerhalb der drei Jahre zu erbringen, diese sind durch eine Liste der Geburtsdaten von mindestens 50 von ihm/ihr alleine kieferorthopädisch behandelten Patienten/Patientinnen pro Jahr nachzuweisen.Der Nachweis für Tätigkeiten gemäß Absatz eins, ist durch insgesamt 150 kieferorthopädische Behandlungen innerhalb der drei Jahre zu erbringen, diese sind durch eine Liste der Geburtsdaten von mindestens 50 von ihm/ihr alleine kieferorthopädisch behandelten Patienten/Patientinnen pro Jahr nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Hinsichtlich der in Abs. 2 genannten Nachweise kann im Zweifelsfall mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Patienten/Patientinnen Einsicht in die Patientendokumentationen genommen werden.Hinsichtlich der in Absatz 2, genannten Nachweise kann im Zweifelsfall mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Patienten/Patientinnen Einsicht in die Patientendokumentationen genommen werden.

§ 9 KFO-AV Prüfung


  1. (1)Absatz eins,Über die fachliche Qualifikation der erforderlichen Kompetenzen in der Kieferorthopädie ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Abs. 2 durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 unter Vorlage der Nachweise gemäß §§ 7 und 8 bis spätestens 31. August 2027 bei der Österreichischen Zahnärztekammer anzumelden.Über die fachliche Qualifikation der erforderlichen Kompetenzen in der Kieferorthopädie ist ein Prüfungsgespräch vor einer Prüfungskommission gemäß Absatz 2, durchzuführen. Zu diesem Prüfungsgespräch hat sich der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, unter Vorlage der Nachweise gemäß Paragraphen 7 und 8 bis spätestens 31. August 2027 bei der Österreichischen Zahnärztekammer anzumelden.
  2. (2)Absatz 2,Der Prüfungskommission gehören
    1. 1.Ziffer einsein Vertreter/eine Vertreterin der Österreichischen Zahnärztekammer als Vorsitzender/Vorsitzende,
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter/eine Vertreterin der österreichischen Medizinischen Universitäten aus dem Fachgebiet Kieferorthopädie und
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter/eine Vertreterin des Verbands Österreichischer Kieferorthopäden
    an.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen des Prüfungsgesprächs sind
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 7 und 8 zu prüfen,das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 7 und 8 zu prüfen,
    2. 2.Ziffer 2die Kenntnisse über die theoretischen Ausbildungsinhalte gemäß Anlage 1 und die Kompetenzen gemäß Anlage 2 zu überprüfen und
    3. 3.Ziffer 3als Nachweis über die praktische Erfahrung
      1. a)Litera aacht Behandlungsfälle, davon jedenfalls mindestens je ein Fall der Klasse I, II und III, inklusive mindestens eines Extraktionsfalls oder eines komplexen chirurgischen Falls, auszuwählen undacht Behandlungsfälle, davon jedenfalls mindestens je ein Fall der Klasse römisch eins, römisch zwei und römisch drei, inklusive mindestens eines Extraktionsfalls oder eines komplexen chirurgischen Falls, auszuwählen und
      2. b)Litera bdavon mindestens zwei Fälle zu präsentieren.
  4. (4)Absatz 4,Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 entfallen:Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, entfallen:
    1. 1.Ziffer einsAbschluss einer mindestens dreijährigen berufsbegleitenden universitären kieferorthopädischen Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2Abschluss einer mindestens dreijährigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Teilzeitbasis,
    3. 3.Ziffer 3Abschluss einer mindestens 18monatigen universitären kieferorthopädischen Ausbildung im Angestelltenverhältnis auf Vollzeitbasis.
  5. (5)Absatz 5,Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 6 über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 entfallen:Sofern der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 6, über mindestens eine der folgenden kieferorthopädischen Qualifikationen verfügt, kann die Überprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 entfallen:
    1. 1.Ziffer einsUniversitätsprofessur oder -dozentur im Fachgebiet Kieferorthopädie,
    2. 2.Ziffer 2Absolvierung einer kommissionellen Prüfung durch das European Board of Orthodontics oder das Austrian Board of Orthodontists.

§ 10 KFO-AV Schlussbestimmungen


Umsetzung von Unionsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 95 vom 9.4.2016 Seite 20, in innerstaatliches Recht umgesetzt.

§ 11 KFO-AV Verweise


Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsZahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2023;Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2023,;
  2. 2.Ziffer 2Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2023;Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,;
  3. 3.Ziffer 3Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 177/2021.Privathochschulgesetz (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,.

§ 12 KFO-AV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 KFO-AV Ausbildungsinhalte der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie


(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert)

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