§ 90a I-VBG Monatsentgelt, Fortbildung

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2025
  1. (1)Absatz einsAssistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.
  2. (2)Absatz 2Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:

Entlohnungsstufe

Entlohnungsgruppe

Ak1

Ak2

Euro

1

2.685,9

2.264,7

2

2.720,6

2.289,4

3

2.754,8

2.314,1

4

2.912,0

2.438,9

5

2.946,0

2.466,5

6

2.980,4

2.494,6

7

3.014,0

2.522,3

8

3.047,9

2.550,2

9

3.114,3

2.605,8

10

3.148,1

2.633,7

11

3.182,0

2.661,7

12

3.216,4

2.690,0

13

3.326,1

2.781,6

14

3.366,1

2.814,6

15

3.404,3

2.846,3

16

3.445,5

2.880,6

17

3.500,8

2.926,5

18

3.559,8

2.975,5

19

3.619,6

3.025,4

20

3.679,6

3.075,3

  1. (3)Absatz 3Die Allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 gebührt nicht.Die Allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, gebührt nicht.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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