Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.01.2026
(1)Absatz einsDie Leiterstelle ist, außer im Fall der Wiederbestellung, im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Eine freigewordene oder freiwerdende Leiterstelle ist ehestens, längstens jedoch binnen zwei Monaten nach ihrem Freiwerden auszuschreiben. Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Unterbleibt eine Bestellung, so ist die Leiterstelle neu auszuschreiben.
(2)Absatz 2Der Leiter ist seiner Funktion zu entheben, wenn
a)Litera anachträglich in seiner Person gelegene Gründe bekannt geworden oder entstanden sind, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass die Eignung als Leiter nicht gegeben war oder weggefallen ist oder
b)Litera ber die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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