Die Lehrperson hat neben ihren sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstpflichten die lehramtlichen Pflichten nach den §§ 24 und 35 Abs. 3 MDG zu erfüllen.Die Lehrperson hat neben ihren sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstpflichten die lehramtlichen Pflichten nach den Paragraphen 24 und 35 Absatz 3, MDG zu erfüllen.
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