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Die Lehrperson hat neben ihren sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstpflichten die lehramtlichen Pflichten nach den §§ 24 und 35 Abs. 3 MDG zu erfüllen.Die Lehrperson hat neben ihren sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstpflichten die lehramtlichen Pflichten nach den Paragraphen 24 und 35 Absatz 3, MDG zu erfüllen.
Die Lehrperson hat neben ihren sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstpflichten die lehramtlichen Pflichten nach den §§ 24 und 35 Abs. 3 MDG zu erfüllen.Die Lehrperson hat neben ihren sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstpflichten die lehramtlichen Pflichten nach den Paragraphen 24 und 35 Absatz 3, MDG zu erfüllen.