Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2025
(1)Absatz einsDer Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den §§ 33 bis 37, 41 und 42 Abs. 1 MDG, mit Ausnahme des § 37 Abs. 4, sinngemäß zu erfüllen.Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den Paragraphen 33 bis 37, 41 und 42 Absatz eins, MDG, mit Ausnahme des Paragraph 37, Absatz 4,, sinngemäß zu erfüllen.
(2)Absatz 2Der Leiter hat auf Verlangen des Dienstgebers über die dienstlichen Leistungen einer Lehrperson zu berichten. Der Bericht hat Feststellungen über
a)Litera adie Vermittlung des vorgeschriebenen Lehrstoffes nach dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
b)Litera bdie für die Unterrichtstätigkeit allenfalls erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrpersonen und den Erziehungsberechtigten,
c)Litera cdie Erfüllung übertragener Funktionen und der administrativen Aufgaben
als Beurteilungsmerkmale zu enthalten. Über Lehrpersonen, mit denen erstmals ein befristetes Dienstverhältnis begründet wurde, ist spätestens sechs Wochen vor dem Ablauf der Befristung ohne Verlangen des Dienstgebers zu berichten.
In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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